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Für Berichtigung der Lohnsteuerkarte Finanzrechtsweg nicht gegeben Druckansicht
Mit Beschluss vom 23. September 2002 (Az. 1 K 1626/02) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Frage befasst, ob für Streitigkeiten wegen der Berichtigung einer Lohnsteuerkarte der Finanzrechtsweg gegeben ist oder ob die Arbeitsgerichte zuständig sind.

Im Streitfall hatte der Kläger gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht (u.a.) auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte geklagt. In der Sitzung des Arbeitsgerichts wies dessen Vorsitzender darauf hin, dass für die weiter begehrte Berichtigung der Lohnsteuerkarte der Finanzrechtsweg beschritten werden müsse.

Daraufhin erhob der Kläger vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber mit dem Ziel, die Lohnsteuerkarte zu berichtigen (einen anderen Arbeitslohn einzutragen). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war jedoch der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht gegeben sei und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht. Es führte aus, bei dem vorliegenden Streitverfahren gehe es um die korrekte Eintragung von Daten auf der Lohnsteuerkarte, es handele sich dabei um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der steuerrechtlichen Literatur seien insoweit ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Der in der Arbeitsgerichtsbarkeit vertretenen Meinung, für Streitigkeiten über die Herausgabe der Lohnsteuerkarten sei zwar der Weg zu den Arbeitsgerichten gegeben, jedoch hinsichtlich der Richtigkeit der Ausfüllung der Lohnsteuerkarte handele es sich um eine zu den Finanzgerichten führende öffentlich-rechtliche Streitigkeit, folgte das Finanzgericht nicht, ließ aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zu.

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