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Geschlechtsdiskriminierung beim Entgelt durch Pensionskasse?
Die verstorbene Ehefrau des Klägers war langjährig bei einer Arbeitgeberin, einer Ersatzkasse, beschäftigt gewesen, die ihr u.a. Versorgungsleistungen unter Einschaltung der beklagten Pensionskasse versprochen hatte. Nach der Satzung der Pensionskasse waren als Leistungen u.a. "Witwenpension" zu gewähren, "Witwerpension" jedoch nur dann, "wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat." Nach dem Tod seiner Frau hat der Kläger eine monatliche Witwerpension in Höhe von 569,10 DM eingeklagt. Die Pensionskasse hatte eine Zahlung abgelehnt, weil die Verstorbene nicht die Haupternährerin der Familie gewesen sei.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage wegen Verletzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat zunächst am 23. März 1999 den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht. Zwar schloß sich der Senat einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs an, der eine fast wortgleiche einschränkende Regelung aus dem griechischen Sozialversicherungsrecht wegen unmittelbarer Geschlechtsdiskriminierung beim Entgelt für unanwendbar erklärt hatte. Der Senat bat aber um Auslegung von Art. 119 EG-Vertrag (heute: Art. 141 EG) im Hinblick darauf, ob das dort festgelegte Diskriminierungsverbot sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine von diesem eingeschaltete selbständige Pensionskasse richtet. Diese Frage hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Oktober 2001 bejaht. Daraufhin hat der Senat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die einschränkende Bestimmung für den Anspruch auf Witwerversorgung ist unmittelbar frauendiskriminierend und verstößt deshalb gegen Art. 141 EG (= Art. 119 EGV aF). Daß sich dies auch im Verhältnis zur beklagten Pensionskasse auswirken muß, hat der Europäische Gerichtshof für den Senat verbindlich festgelegt. Für seine erneute Anrufung bestand kein Anlaß. Aufgrund des Verstoßes der Anspruchseinschränkung gegen Art. 141 EG ist dieser Teil der Regelung unanwendbar. Der Anspruch auf Witwerrente besteht unabhängig davon, ob die verstorbene Ehefrau des Klägers den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat.
BAG, Urteil vom 19. November 2002 - 3 AZR 631/97 - Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2001 - Rs. C-379/99 - Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 1997 - 17 Sa 306/97 -