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Einfühlungsverhältnis ohne Entgelt zulässig

Um die Tauglichkeit eines Arbeitnehmers zu testen, wird in der Regel ein Probearbeitsverhältnis abgeschlossen. Das Probearbeitsverhältnis ist zu unterscheiden vom so genannten Einfühlungsverhältnis. Auch bei diesem wollen die Parteien die Voraussetzungen der Zusammenarbeit klären. Der Arbeitnehmer wird dabei nur in den Betrieb aufgenommen, ohne Pflichten zu übernehmen. Er untersteht während dieser Zeit lediglich dem Hausrecht des Arbeitgebers, nicht aber seinem Direktionsrecht. Ob der Arbeitgeber zur Vergütungszahlung verpflichtet ist, richtet sich nach dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrags.

Das Landesarbeitsgericht Bremen erklärte die Vereinbarung einer unbezahlten Kennenlernphase grundsätzlich für zulässig.

Urteil des LAG Bremen
3 Sa 264/02
Handelsblatt vom 18.12.2002

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