Bladder 07.02.2011 14:33
Im Mietvertrag genügt der Hinweis auf die Betriebskostenverordnung (BtrKV) um alle Betriebskosten die in dieser Verordnung aufgelistet sind zu aktivieren.
Sie müssen nicht alle einzeln im Mietvertrag genannt sein.
Fehlt aber im Mietvertrag jeglicher Hinweis auf Betriebskosten oder die o.a. genannte BetrKV, dann hat der Vermieter auf die Übertragung auf den Mieter verzichtet.
Balkonexperte 07.02.2011 17:23
So, und hier haben Sie die Betriebskostenverordnung, aus der hervor geht, dass die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer) zu den umlagefähigen Kosten gehört.
http://www.deutschesmietrecht.de/ExterneSeiten/PDF/BetriebskostenVO.pdf
Bladder 08.02.2011 05:38
Was hier als Grundbesitzabgaben angesprochen wird, erschöpft sich nicht in dem Hinweis auf die Grundsteuer.
Zu diesen Abgaben gehören, neben der Grundsteuer, auch die Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung, Abwasserentsorgung und Straßenreinigung.
Ob diese Abgaben vom Mieter anteilmäßig zu tragen sind, hängt allein von der wirksamen Übertragung im Mietvertrag ab.