Fressbaeckchen
Hallo!
Ich gehe davon aus, daß derartige Klauseln nichtig sind.
Der Vermieter kann sich nicht einfach aus der Verantwortung stehlen für derartige Schäden. So wie es formuliert ist, würdest du z. B., wenn dein Obermieter (so du einen hast *g*, ist nur ein Beispiel) einen Rohrbruch hat und das Wasser aus deinen Steckdosen kommt, selbst dafür gerade stehen müssen. Das kann nicht sein!
Der Vermieter hat niemals ein Betretungsrecht, wie es im MV angegeben ist - schon gar nicht in deiner Abwesenheit. Wenn er sich vom Zustand der Mietsache überzeugen will (aber dann bitte auch nicht alle paar Wochen!), hat er einen DIR passenden Termin auszumachen.
Ralf
fin
Ein Vermieter ist immer für die Beseitigung des Schimmels verantwortlich wenn dies 100%ig durch das Gebäude bedingt ist. Für Schimmelschäden, die vom Mieter zu verantworten sind z.B. durch unzureichendes Lüften, Wäschetrocknen in der Wohnung, unzureichendes Heizen im Herbst und Winter etc., kommt der Mieter auf.
Wird denn ein Schimmelbefall oder Wasserschaden in diesem Haus bereits befürchtet oder war schon desöfteren der Fall ? Wie sind da Ihre Erkundigungen?
Die zweite Klausel ist nichtig, da ein Vermieter nur nach vorheriger Anmeldung mit Zustimmung des Mieters die Wohnung betreten darf. Auf keinen Fall in Abwesenheit des Mieters.
Diesen Mietvertrag würde ich persönlich nicht unterschreiben.
Immobilienwirt
Nichtige Klausel kann man(n) immer unterschreiben *grins*
Holger-MD
Danke erstmal für eure schnellen Antworten.
Ich werde mich wohl mal mit dem Vermieter in Verbindung setzen und die Vertragsklauseln überarbeiten lassen.