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Verbrauchsabhängige Abrechnung von Wasserkosten

Bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung von Wasserkosten dürfen andere als die von den Wasserbetrieben berechneten Preise jedenfalls dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Abweichung ihre Ursache in einer Schätzung der Verbrauchsanteile anderer Mieter hat.
AG Hohenschönhausen, Urteil vom 7. September 2001 - 2 C 182/01 -
Der Vermieter verlangte vom Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten aufgrund einer zwischen den Parteien streitigen Betriebskostenabrechnung. In dieser Abrechnung waren die Kosten für die Position "Be- und Entwässerung" nach dem tatsächlichen Verbrauch des Mieters im Verhältnis zum Gesamtverbrauch berechnet worden. Auf diese Weise ergaben sich für den Mieter deutlich über den Preisen der Wasserbetriebe liegende Kosten für den Kubikmeter Wasser. Der Vermieter berief sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Braunschweig (abgedruckt in WuM 99, 294), nach der ein Vermieter berechtigt sein soll, die Kosten des vom Hauptwasserzählers angezeigten Verbrauchs auf die einzelnen Wohnungsmieter entsprechend dem Verhältnis der bei ihren Wohnungszählern angezeigten Verbrauchermengen umzulegen.

Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters abgewiesen. Es vertrat die Ansicht, dass der Vermieter zwar grundsätzlich berechtigt sei, denjenigen Berechnungsmaßstab für die Umlage der ihm entstandenen Wasserkosten zu wählen, der dem tatsächlichen Verbrauch am nächsten komme. Hierzu gehört nach Ansicht des Amtsgerichts auch, dass eine eventuelle Abweichung zwischen dem abgelesenen Verbrauchswert des Hauptzählers und der Summe der Verbrauchswerte der Einzelzähler ebenfalls nach dem tatsächlichen unterschiedlichen Verbrauch der Mieter verteilt werden. Diese rechtlichen Überlegungen könnten jedoch nur dann gelten, wenn die Differenz der Verbrauchswerte über ein vertretbares Maß nicht hinausgingen. Der Vermieter habe nämlich diejenigen Betriebskosten selbst zu tragen, die durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gebäudes entstanden seien.

Das Amtsgericht stellte fest, dass der Vermieter einen Teil der Verbrauchswerte der anderen Mieter des Hauses nicht durch Ablesen der Einzelwasserzähler sondern durch Schätzung des Verbrauchs bestimmt hatte. Diese Schätzung hatte ihre Ursache darin, dass die betreffenden Mieter bei der angekündigten Ablesung nicht anwesend waren. Der Vermieter hatte darüber hinaus eingeräumt, dass die Schätzungen gegenüber dem tatsächlichen Verbrauch häufig zu niedrig ausfallen würden. Da der Vermieter nicht nachvollziehbar darstellen konnte, in welchem Umfang der Verbrauchswert des Hauptzählers die Summe der Verbrauchswerte der Einzelzähler überschritten hatte, vertrat das Amtsgericht die Ansicht, dass es unbillig sei, dem vertragstreuen und beim Ablesetermin anwesenden Mieter die Folgen der Schätzungen und der sich daraus ergebenden Mehrbeträge aufzuerlegen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Mirko Walther
Stichwörter: ddr + etc + mietvertrag + wasser

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