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Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall auf Firmengelände
Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben oder sich der Unfall auf dem Weg von und zur Arbeit (so genannter Wegeunfall) ereignet hat. Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werkgelände bis zum Werkstor stellt in der Regel noch eine betriebliche Tätigkeit dar. Der Nachhauseweg beginnt erst mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstors.
Verursacht danach ein Arbeitnehmer mit seinem Pkw auf dem Betriebsgelände fahrlässig einen Unfall, steht einem dadurch verletzten anderen Arbeitnehmer kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zu.
Urteil des BAG vom 14.12.2000
8 A ZR 92/00
Der Betrieb 2001, 595