Susanne
Eine Wohnung mit Bergblick zu bewerben, der dann ja auch tatsächlich vorhanden ist, ist erst mal nicht verwerflich.
Es besteht lediglich ein Mangel, wenn der freie Bergblick auch im Mietvertrag vereinbart ist und damit eine zugesicherte Eigenschaft der Mietsache.
hh
Zunächst einmal sind Dein Fall und der Fall Deiner Großmutter zwei völlig unterschiedliche Dinge.
Der Einbau von Fenstern in eine Grenzwand ist nicht deshalb verboten, damit man nicht in den Hinterhof schauen kann. Das Verbot besteht, damit der Nachbar die Möglichkeit hat, an die Wand anzubauen.
Wenn der Bergblick als zugesichert Eigenschaft gilt, dann hast Du auch Anpruch darauf. Da Du weder den Abriss des Hauses erreichen wirst, noch verhindern kannst, dass Bewohner dort einziehen oder die Scheiben verdunkelt werden müssen, bleibt nur das Recht auf Mietminderung.