Gast hat diese Frage gestellt
dmb) Wer es eilig hat und zur Fristwahrung ein Schreiben direkt in den Hausbriefkasten seines Vertragspartners wirft, muss das vor 16.00 Uhr erledigt haben. Nach dieser Zeit gilt das Schreiben erst als am nächsten Tag eingegangen. Das entschied jetzt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das Landgericht Berlin (65 S 132/01).
Ein Berliner Vermieter hatte seine Mieterhöhungserklärung über den Hausmeister am 30. Juni zwischen 16.00 und 17.00 Uhr in den Mieterbriefkasten werfen lassen. Zu spät, wie die Richter feststellten. Zwar gelten nach dem Gesetz Erklärungen schon dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind und der bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse davon auch Kenntnis erlangt hat. Zumindest eine Privatperson muss aber nicht nach 16.00 Uhr noch damit rechnen, Post im Briefkasten vorzufinden. Damit gilt die Mieterhöhungserklärung des Vermieters erst als am nächsten Tag beim Mieter eingetroffen, das heißt am 1. Juli.
Die Konsequenz rechnet der Deutsche Mieterbund vor: Eine korrekte und begründete Mieterhöhung wird nach Ablauf der Zustimmungsfrist wirksam. Die Zustimmungsfrist des Mieters beträgt den Rest des Monats, in dem er die Mieterhöhungserklärung bekommt, und die beiden darauf folgenden Monate. Erhält der Mieter am 30. Juni die Mieterhöhungserklärung, läuft die Zustimmungsfrist Ende August ab, die höhere Miete muss ab 1. September gezahlt werden. Erhält der Mieter die Mieterhöhungserklärung erst am 1. Juli, läuft die Überlegungsfrist Ende September ab und die erhöhte Miete muss erst ab 1. Oktober gezahlt werden.