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Notar muss entgangenen Gewinn ersetzen
Führt eine schuldhafte Verzögerung des Notars bei der Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts (hier Löschung einer Auflassungsvormerkung) zu einer verspäteten Kaufpreiszahlung, kann dem Verkäufer gegenüber dem Notar ein Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns zustehen, sofern er beweisen kann, dass er das eingegangene Geld zur Anschaffung bestimmter, später im Wert gestiegener Aktien verwendet hätte. Als Nachweis genügt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken, wenn der Käufer sein sonstiges Vermögen in der behaupteten Weise angelegt und während des Verzugszeitraumes hieraus auch Gewinne erzielt hat.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 10.02.2003
7 U 99/02
OLGR Zweibrücken 2003, 202