Balkonexperte 25.07.2011 18:28
Lesen Sie bitte hier in der Betriebskostenverordnung. Da finden Sie alle umlegbaren Positionen:
http://www.deutschesmietrecht.de/ExterneSeiten/PDF/BetriebskostenVO.pdf
Sie können eine Aufstellung der Arbeit, die der Hausmeister erledigt, verlangen.
Zu den Hausmeisterkosten gehören auch der Arbeitgeberanteil, Steuern, Versicherungen und die Berufsgenossenschaft
Berthelstal 25.07.2011 18:29
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof am 20.02.2008 Az. VIII ZR 27/07 dürfen Vermieter auf der Nebenkosten-Abrechnung keinen pauschalen Betrag für Hausmeistertätigkeiten erheben. Es muss detailliert aufgeschlüsselt werden, welche Arbeiten vom Hausmeister erledigt wurden.
Arbeiten des Hausmeisters für die Instandsetzung, Instandhaltung und die Verwaltung des Wohnhauses nicht umlagefähig.
Der Mieter muss in der Nebenkosten Abrechnung genau nachvollziehen können, für welche Aufgaben des Hausmeisters er bezahlen soll. Ein pauschaler Abzug nicht zulässig.
Selbst eine Beschreibung der Aufgaben im Hausmeistervertrag sind lediglich ein Indiz und der Vermieter muss im Streitfall vor Gericht den Umfang der umlagefähigen Arbeiten nachweisen.