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Hausmusik
Ist dem Mieter vertraglich das Musizieren zu bestimmten Zeiten eingeräumt worden (hier: werktäglich von 15:00 bis 19:00 Uhr), so liegt kein Vertragsmissbrauch vor, wenn die Zeiten öfter um 10 bis 25 Minuten überschritten werden. (AG Königstein/Taunus, Az. 21 C 775/01-12, aus: NZM 2001, S. 1033)