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Der Austausch eines Heizkessels ist keine Arbeit an einem Bauwerk. Der Handwerker hat daher nur kurz Gewähr zu leisten, hat der OLG Köln mit Urteil vom 20.03.03 (Az: 7 U 117/02) entschieden.
Im Namen des Volkes
Tatbestand:
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche anlässlich von Reparaturmaßnahmen Anfang des Jahres 2000 an der Heizungsanlage im Mehrfamilienhaus der Beklagten in Köln. Die Klägerin führte bereits im Jahre 1995 Reparaturmaßnahmen an der fraglichen Heizungsanlage durch, bei der sie vor allem den Heizkessel unter Beibehaltung des vorhandenen Ölbrenners erneuerte. Anfang des Jahres 2000 fiel die Heizungsanlage aus. Die mit der Reparatur beauftragte Klägerin führte verschiedene Maßnahmen durch, die sie den Beklagten mit insgesamt 10.085,55 DM in Rechnung stellte ... Nach dem erneuten Ausfall der Heizungsanlage ließen die Beklagten die Anlage im April 2000 durch ein anderes Fachunternehmen zum Preis von 30.880,28 DM instandsetzen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Bezahlung der Anfang 2000 durchgeführten Arbeiten ... mit einem Gesamtbetrag von 16.286,64 DM. Sie hat behauptet, bei den erbrachten Arbeiten habe es sich um notwendige Reparaturmaßnahmen gehandelt, die sie sach- und fachgerecht erbracht habe ...
Die Beklagten ... behauptet, die Klägerin habe die vormaligen Reparaturmaßnahmen im Jahre 1995 mangelhaft geplant und ausgeführt, weshalb es sich bei den im Jahre 2000 durchgeführten Arbeiten nicht um gesondert zu vergütende Aufträge, sondern lediglich um nicht zu bezahlende und zudem nutzlose Gewährleistungsmaßnahmen gehandelt habe. Widerklagend haben sie den ihnen für die Instandsetzung der Anlage entstandenen Aufwand von 30.880,28 DM geltend gemacht. Die Klägerin hat dazu die Auffassung vertreten, etwaige Gewährleistungsansprüche betreffend die im Jahre 1995 durchgeführten Arbeiten seien jedenfalls verjährt ...
Entscheidungsgründe:
Der Sache nach handelt es sich um einen Minderungsanspruch auf Null gemäß § a.F. bzw. einen Schadensersatzanspruch gemäß § a.F., jedenfalls um einen Gewährleistungsanspruch. Ein solcher Anspruch ist jedenfalls gemäß § a.F. verjährt ...
Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass es sich bei dem Austausch des Heizkessels und der Umstellung von einem offenen in ein geschlossenes Heizsystem im Jahre 1995 nicht um Arbeiten an einem Bauwerk handelte. Der Berufung der Beklagten ist zuzugeben, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § a.F. nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen sind, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine feste Verbindung mit dem Gebäude vorliegt. Welche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden (BGH NJW-RR 1990, 787; NJW 1993, 3195).
Betreffend eine Heizungsanlage, wie hier streitig, wird man davon auszugehen haben, dass auch der nachträgliche Einbau einer solchen Anlage in ein bestehendes Gebäude als Arbeiten an einem Bauwerk anzusehen ist, gleiches dürfte für eine umfassende Sanierung gelten, die sich auf die wesentlichen Teile der Anlage erstreckt und dabei insbesondere auch in die Bauwerkssubstanz eingreift (OLG Köln NJW-RR 1995, 337). Anders beurteilt sich der Fall aber wie hier, wenn nur einzelne Teile einer solchen Anlage im Wege einer Reparatur ausgetauscht oder erneuert werden. Von entscheidender Bedeutung ist dabei neben dem Gesamtumfang der Maßnahme, ob und inwieweit die Gebäudesubstanz berührt und betroffen wird bzw. wie sich die Verbindung zum Gebäude gestaltet, denn besonderer Zweck der Verjährungsregelung bei Gebäuden ist, dass sich Mängel bei Gebäudearbeiten oftmals erst später und schwerer als sonst erkennen lassen und für die Gebäudesubstanz besonders nachteilig sein können. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre nicht nur Konstruktionsmängel, sondern auch Mängel des Materials berücksichtigt, wobei durch die längere Verjährungsfrist Gewährleistungsansprüche bevorzugt werden sollten, die sich darauf gründen, dass der Bau - gleichviel in welcher Hinsicht - fehlerhaft ausgeführt worden ist (BGH a.a.O.).
Reparaturarbeiten können nur dann als Arbeiten an einem Gebäude angesehen werden, wenn sie für Bestand, Erhaltung und Nutzbarkeit des Gebäudes selbst von wesentlicher Bedeutung sind und wenn sie vom Umfang her einer Neuerrichtung gleichbedeutend sind, was von der Lage des Einzelfall abhängt. Davon kann hier bei einem bloßen Austausch eines Heizkessels ohne Brenner aber nicht ausgegangen werden. Es handelt sich lediglich um einen Teil der Gesamtanlage Heizung, dessen Austausch die Gebäudesubstanz selbst überhaupt nicht berührt. Auch die Verbundenheit mit dem Gebäude ist nicht sonderlich fest und erfolgt nur mittelbar über die Anschlüsse von Vor- und Rücklauf der Heizungsanlage sowie Stromleitungen mittels Verbindungen, die sich einfach und schnell lösen lassen. Allein wegen dieser Verbindung von Arbeiten an einem Gebäude zu sprechen, hieße jede kleinere Reparatur an Teilen, die in irgendeiner Form auch nur mittelbar mit dem Gebäude verbunden sind, als Arbeiten an einem Gebäude zu qualifizieren, was nicht dem Regelungsgehalt des § a.F. entspricht. Im Sinne der Verkehrsanschauung ist das Gebäude selbst von der Reparatur nicht berührt, es handelt sich vielmehr um eine Reparaturmaßnahme an einer technischen Anlage, die zwar in dem Gebäude steht und diesem dient, nicht jedoch schon als Reparatur des Gebäudes selbst angesehen werden kann. Es handelte sich hier um eine nicht besonders aufwändige Instandsetzungsmaßnahme eines bestimmten, klar abgrenzbaren Teiles der - Heizungsanlage und nicht etwa - wie die Beklagten geltend machen - um eine umfassende Sanierung, die ihnen 20 bis 30 Jahre Ruhe in Sachen Heizung verschaffen sollte.
Die Umstellung auf ein geschlossenes Heizsystem mit Einbau dafür notwendiger Membrananschlussgefäße rechtfertigt die Anwendung des § a. F. erst recht nicht ...
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, soweit die Rechtsverfolgung der Beklagten (wegen Verjährung) keinen Erfolg hat. Die Frage, ob auch schon die Reparatur von mit dem Gebäude nur mittelbar verbundenen Teilen einer technischen Anlage, die keinen Eingriff in die Gebäudesubstanz selbst erforderlich macht, als Arbeit an einem Gebäude der Gewährleistungsfrist von 5 Jahren unterfällt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich noch nicht geklärt. Die Frage ist auch nach der Neuregelung des Schuldrechts von Bedeutung, da § 634a Abs. 1 Nr. in der neuen Fassung eine entsprechende Regelung enthält.