Rano
Hmmm, ...
gehen wir mal davon aus, dass der VM 12[/b:1e5d2] Monate nach Abrechnungszeitraum Zeit für die BK-Abrechnung hat.
In der Tat steht in Deinem MV etwas anderes, aber ich gehe davon aus, daß ein Richter die aktuelle Gesetzeslage zugrunde legen würde.
Am 16.3.06 hast Du die Abrechnungen bekommen.
Demzufolge müßtest Du noch die Kosten entrichten, die in dem 12[/b:1e5d2]-monatigen Abrechnungszeitraum vor dem 15.3.05 enstanden.
Die am weitesten zurückliegende Forderung ist der 15.3.04.
Die Abrechnung 01.07.2002 - 30.06.2003 (12 Mon.) kannst Du also zu den Akten legen und solltest den VM darüber informieren.
Die Abrechnung 01.07.2003 - 30.06.2004 (12 Mon.) ebenfalls, weil hier das Ende des Abrechnungszeitraums mehr als 12 Monate zurückliegt.
Gegen die Abrechnung 01.07.2004 - 31.12.2005 (18 Mon.) legst Du Widerspruch wegen eklatantem Formmangel ein. (weil über 18 statt 12 Monate abgerechnet wurde).
Korrigiert der VM dann die Abrechnung auf 01.07.2004 - 30.06.2005 (und die Abrechnung hat nicht weitere Fehler) muß diese dann noch beglichen werden.
Gruß
Ralph
(Solltest Du, wie im MV angedeutet, zwei verschiedene Abrechnngen (BK / Hzg) bekommen, kannst Du oben gesagtes dann analog anwenden.
batty
Vielen Dank für Deine Antwort, Ralph.
Muss ich meinen Ex-Vermieter auf seinen Fehler im genaueren hinweisen oder reicht ein widerspruch wegen einer formell falschen Abrechnung?
Habe schon mal irgendwo gelesen, dass eine formell falsche Abrechnung nichtig sei und man darauf eigentlich gar nicht antworten muss, stimmt das?
Gruß
Batty
Rano
Muss ich meinen Ex-Vermieter auf seinen Fehler im genaueren hinweisen oder reicht ein widerspruch wegen einer formell falschen Abrechnung?
[/quote:004ce]
Theoretisch reicht ein Widerspruch.
(Aber 'n bisschen fies ist das schon! <!-- s --><!-- s --> )
Habe schon mal irgendwo gelesen, dass eine formell falsche Abrechnung nichtig sei und man darauf eigentlich gar nicht antworten muss, stimmt das?[/quote:004ce]
Na, dann kommt in Kürze ein Mahnbescheid und damit ist Dir wohl kaum geholfen.
Aber nochwas:
Wenn es keine anderslautende Vereinbarung zwischen ehem. Eigentümer und neuem Eigentümer gibt (nachweisen lassen!!), gingen beim Verkauf Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer über!!
Somit hat der alte VM gar keine Ansprüche mehr!!!!!!!!!!!!!
Gruß
Ralph
batty
Ja, ich weiß - ist ein bissl fies und unter Umständen komme ich damit dem 30.06. für den Ex-VM gefährlich nahe.
Aber ich wohne in einem sehr alten Mehrfamilienhaus (103 Jahre!), wo ständig was ist und er sich um nie etwas gekümmert hat. Das sieht man wieder mal an den Abrechnungen... fast vier Jahre zurück!
Es gibt auch keine genaue Heizkostenabrechnung hier, weil die Wohnungen noch als ehemalige Dienstwohnungen berechnet werden. D.h. einen festen Faktor (herausgegeben duch das Finanz-Ministerium) mal die Quadratmeter. Das ist alles. Man weiß nicht wieviel wirklich verbraucht worden ist.
Beim Wasser das gleiche - keine Wasseruhren, wird nur geteilt durch die Kopfanzahl der Mietpartien.
Die Ansprüche hat der alte VM noch, soviel ich weiß
Na mal sehen, wie das ganze weiter geht.
Gruß
Batty
Rano
Die Ansprüche hat der alte VM noch, soviel ich weiß
[/quote:4609b]
Aufgrund welchen Umstands?
batty
Der neue VM hat dem Alten auf eine Endabrechnung hingewiesen. Daher kam das jetzt alles und auch soweit rückwirkend.
Berni911
Hallo Batty,
also die Abrechnung über 18 Monate ist nicht grundlegend falsch, soweit sie sich aus Abrechnungen die nicht über 12 Monate hinausgehen, zusammensetzen. Dieser Betrag kann also zusammengefaßt sein, das kann ich aus ihrem Beitrag aber nicht ersehen. Richtig ist, dass der neue Vermieter über den vergangegen Abrechnungszeitraum abzurechnen hat. Da am 31.12.05 das Haus verkauft wurde, gehe ich mal davon aus, dass hier die Abrechnung auch genau für diesen Abrechnungszeitraum erstellt wurde in dem der alte VM noch Eigentümer war. Somit kommen auch die 18 Monate zusammen, einfacheitshalber, vielleicht ist das ja noch weiter aufgeschlüsselt? Was sie da für eine Sonderregelung haben, mit Dienstwohnungen und Faktoren, das weiß ich wirklich nicht und höre es zum ersten mal. Aus meiner Sicht würde ich sogar davon ausgehen, das Sie nur für den Abrechnungszeitraum von 01.07.-31.12.05, der nicht genau abgegrenzt ist, bezahlen müssten.und andere Nebenkosten für das ganze Jahr 2005 !!!!
Schreiben sie Ihrem Vermieter folgendes: Sie legen Widerspruch gegen die Abrechnung XYZ vom TT.MM.JJ ein, da diese vertragliche und rechtlich Mängel aufweist. Es fehlt die gesetzliche Abgrenzung der Heizkosten über einen Zeitraum von max. 12 Monaten bis zum 30.06.2005 und dann vom 01.07.-31.12.05. Dann geben sie eine Frist von 4 Wochen vor, um eine korrekte Abrechnung vorzulegen, mit dem Verweis, dass sie sonst keine Nachzahlungspflicht mehr akzeptieren.
Kommt dann das Schreiben mit den aufgeteilten Kosten, legen Sie wieder Widerspruch ein, da die Heizkosten bis zum 30.06.05 + 3 Monate wie vertraglich geregelt nicht abgerechnet wurden. Die anderen Abrechnungszeiträume davor, sind gleichfalls nicht mehr Gegenstand der vertraglich geregelten Abrechnung , da der Vermieter der vertraglichen Abrechnungspflicht nicht nachgekommen ist. Sie zahlen dann die Nachzahlungen für 01.07.05-31.12.05 und die aus der BKA 01.01.2005.-31.12.05 fertig. Sie teilend das dem alten Vermieter mit und überweisen den Fehlbetrag, alles andere regelt dann ihr Anwalt. Ich hoffe, Sie haben eine HK-Vorrauszahlung und eine BKA-Vorauszahlung geleistet. Ansonsten müssen Sie Ihrem VM das mal ausrechnen lassen.
Grüsse <!-- s --><!-- s -->
batty
Ich habe mal die letzte aktuelle Abrechnung eingescannt und auf einen uploader geladen.
Das ist alles, was ich bekommen habe, jeweils für 3 Perioden:
Seite1
<!-- m --> http://img132.imageshack.us/img132/7216/seite13bn.jpg">http://img132.imageshack.us/img132/7216/seite13bn.jpg <!-- m -->
Seite2
<!-- m --> http://img110.imageshack.us/img110/1723/seite28fv.jpg">http://img110.imageshack.us/img110/1723/seite28fv.jpg <!-- m -->
Namen, Adressen und Briefkopf habe ich geschwärzt.
Vielleicht lässt sich daraus noch mehr erkennen.
Gruß
Batty
Berni911
Hallo Batty,
also ich pass da mal, das ist eine komische angelegenheit bei der ich auch nicht recht weiter weiß. vielleicht handelt es sich dabei um irgendeine form der wärmelieferung. wie gesagt, wenn sie keine eigene gasheizung, sondern eine zentralheizung haben, müsste eigendlich die heizkostenverordnung greifen. ausnahmen werden in §11 hkvo gereglt, da steht aber nichts von dienstwohnungen!