Susanne
Nein, der Vertrag ist gültig und einzuhalten. Du kannst natürlich früher ausziehen, das entbindet Dich aber nicht von der Mietzahlung.
Der_Mario
§ 2 Mietzeit
2. Trotz der Befristung könne der Mieter und der Vermieter das Mietverhältnis zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres gemäß § 3 dieses Vertrages kündigen.[/b:91bd0]
§ 3
Kündigung des Mietverhältnisses
1. Das Mietverhältnis ist von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kün-digen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss dem anderen Vertragsteil bis zum 3. Werktag des 1. Monats der Kündigungsfrist zugegangen sein.[/b:91bd0][/quote:91bd0]
Ich bin mir nicht so ganz sicher, ob sich diese beiden Passagen nicht widersprechen, denke aber das das so ok ist.
Dann kannst Du wohl oder übel nur zum 30.06. oder zum 30.12. kündigen - Ausnahme wäre natürlich, wenn bei Dir § 2 Nr. 4 zutreffen sollte.
Susanne
Hallo Mario,
bitte bedenke, dass es sich um eine privates Wohnheim für Studenten und Auszubildende handelt-- die haben im Mietrecht einen Sonderstatus.