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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, ich habe folgendes Problem:

Ich wohne derzeit in einem privaten Wohnheim und möchte demnächst ausziehen. Am 30.04. habe ich gekündigt - mit dem Glauben dass ich am 30.07. ausziehen kann. Die Antwort des Vermieters ist, dass der Vertrag erst ab 31.12. gekündigt werden kann.
Hier ein Ausschnitt aus dem Mietvertrag:

§ 2
Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am ........................ und wird auf die Dauer von höchstens 5 Jahren ge-schlossen.
2. Trotz der Befristung könne der Mieter und der Vermieter das Mietverhältnis zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres gemäß § 3 dieses Vertrages kündigen.[/b:79452]
3. Die Befristung erfolgt, um Studenten und Auszubildenden während ihres Studiums/ihrer Ausbil-dung am Studienort/Ausbildungsort eine Unterkunft im Sinne von § 549 Abs. 2 BGB zu gewäh-ren.
4. Sollte das Studium/die Ausbildung früher beendet sein, kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der in § 3 dieses Vertrages vereinbarten Frist kündigen. In diesem Falle ist dem Ver-mieter gegenüber der Nachweis über die Beendigung des Studiums/der Ausbildung zu führen.
§ 3
Kündigung des Mietverhältnisses
1. Das Mietverhältnis ist von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kün-digen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss dem anderen Vertragsteil bis zum 3. Werktag des 1. Monats der Kündigungsfrist zugegangen sein.[/b:79452]

Kann ich tatsächlich erst ab 31.12. kündigen? Ich will hier unbedingt raus, da es mir einfach zu teuer ist. Gibt es irgendwie eine Möglichkeit, wie ich früher aus dem vertrag komme?
Danke
Stichwörter: eigenartiger + mietvertrag

3 Kommentare zu „Eigenartiger Mietvertrag?”

Susanne Experte!

Nein, der Vertrag ist gültig und einzuhalten. Du kannst natürlich früher ausziehen, das entbindet Dich aber nicht von der Mietzahlung.

Der_Mario Experte!

§ 2 Mietzeit
2. Trotz der Befristung könne der Mieter und der Vermieter das Mietverhältnis zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres gemäß § 3 dieses Vertrages kündigen.[/b:91bd0]

§ 3
Kündigung des Mietverhältnisses
1. Das Mietverhältnis ist von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kün-digen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss dem anderen Vertragsteil bis zum 3. Werktag des 1. Monats der Kündigungsfrist zugegangen sein.[/b:91bd0][/quote:91bd0]
Ich bin mir nicht so ganz sicher, ob sich diese beiden Passagen nicht widersprechen, denke aber das das so ok ist.
Dann kannst Du wohl oder übel nur zum 30.06. oder zum 30.12. kündigen - Ausnahme wäre natürlich, wenn bei Dir § 2 Nr. 4 zutreffen sollte.

Susanne Experte!

Hallo Mario,

bitte bedenke, dass es sich um eine privates Wohnheim für Studenten und Auszubildende handelt-- die haben im Mietrecht einen Sonderstatus.

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