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Hinter Link versteckte Preisangabe

Ein Provider warb auf seiner Internetseite mit der Überschrift „T-Online-Flat – rund um die Uhr für 0 Pfennig surfen!“. Erst durch Anklicken eines darunter befindlichen Links „Details“ erfuhr der Anwender, dass Voraussetzung für das kostenlose Surfen ein monatlicher Grundpreis von 79 DM (40 EUR) war.

Das Oberlandeslandesgericht Frankfurt am Main sah in dieser versteckten Preisangabe einen klaren Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Danach ist es nicht zulässig, den Preisvorteil herauszustellen und die finanzielle Belastung des Kunden hinter einem „Link“ zu verstecken.

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.07.2001
6 U 38/01
RdW 2002, 21
Stichwörter: hinter + link + preisangabe + versteckte

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