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Hobbyraum als „häusliches“ Arbeitszimmer
Häusliche Arbeitszimmer sind - wenn überhaupt - nur beschränkt steuerlich absetzbar (jährlich maximal 1250 EUR). Diese Beschränkung gilt auch bei einem in einem Mehrfamilienhaus gelegenen und als Büro umfunktionierten Hobbykeller mit Sanitäreinrichtung und separatem Eingang. Der Bundesfinanzhof stuft einen derartigen Arbeitsraum ebenfalls als „häusliches“ Arbeitszimmer ein.
Urteil des BFH vom 26.02.2003
VI R 130/01
Handelsblatt vom 16.07.2003