Gast hat diese Frage gestellt
Hundehaltung und Tiergröße
Ist laut Mietvertrag die Haltung von Kleintieren gestattet, so gilt das auch für Yorckshire-Terrier. Der Vermieter kann die Haltung nicht verbieten. (LG Kassel, Az. 1 S 503/96, aus: WM 5/97, S. 260)
Fall: Der Vermieter versagte die Genehmigung. Das Gericht gab den Mieter recht; denn im Mietvertrag ist Kleintierhaltung gestattet, und Yorckshire-Terrier sind als Hunderasse "von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen. Jedenfalls ist in einem solchen Fall die Versagung der Genehmigung rechtsmissbräuchlich, weil diese Tiere, die sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können, erfahrungsgemäß nicht in der Lage sind, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen."
Der Vermieter kann die Genehmigung zur Hundehaltung einem Kriterienkatalog unterwerfen, in dem auch die Tiergröße eine Rolle spielt. (AG Köln, Az. 219 C 227/96, aus: WM 2/97, S. 109)
Nach sieben Jahren Duldung plötzlich vom Mieter die Abschaffung des Hundes zu verlangen, ist unzulässig. (AG Frankfurt/M, At. 33 C 3833/96-67)
Bei gefährlichen Hunderassen kann der Vermieter trotz erteilter Genehmigung zur Haltung von Haustieren die Abschaffung des Hundes aus der Mietwohnung verlangen. Die potentielle Gefahr, die von dieser Hundrasse ausgeht, reicht aus. (AG Frankfurt/M, Az. 33 C 77/00-67)
Fall: Der Mieter hielt sich einen American Staffordshire Terrier. Der Vermieter untersagte die Haltung in der Mietwohnung. Vor Gericht belegten Gutachter die Gefährlichkeit dieser Hunderasse, vor allem unter der Bedingung räumlich enger Haltung in einer Mietwohnung, was plötzliche Aggressionsausbrüche hervorrufen könne. Das Gericht verurteilte den Mieter, den Hund wieder abzuschaffen und drohte im Weigerungsfall eine Ordnungsgeld von 50.000 DM an (= 25.564 Euro).
Auch in geschlossenen Gemeinschaftsräumen wie Keller oder Treppenhaus darf ein Mieter seinen "Kampfhund" (hier einen American Staffordshire Terrier nicht unangeleint und ohne Maulkorb herumlaufen lassen. Mieter, Mieteigentümer und Vermieter können Unterlassung verlangen und auf Unterlassung klagen. (KG Berlin, Az. 24 W 65/02, aus: GE 2003, S. 127)