Bladder 14.08.2011 08:32
Ein Untervermietung liegt dann vor, wenn der Mieter der Wohnung Miete von den Mitbewohner verlangt.
Zudem bedarf es einer Genehmigung durch den Vermieter, es sei denn im Mietvertrag wurde die Untervermietung bereits erlaubt.
Wie man sehen kann, ist ein Nachweis sehr schwierig, besonders in einem Mehrfamilienhaus, da man als Außenstehender nicht die Abmachungen zwischen Mieter und Vermieter kennt.
Wer wollte nun sagen, ob es sich um Besuche handelt oder um eine Gebrauchsüberlassung an Dritte handelt?
Ein Mieter ist Besitzer seiner Wohnung, übt dort das Hausrecht aus und bestimmt allein wer bei ihm ein- und ausgeht. Das betrifft Sie selbst doch auch?!
Wenn allerdings durch diese Besucher der Hausfrieden gestört wird, dann hätten die anderen Mieter, durch ein beweisbare Mitteilung an den Vermieter, ein Recht, dass dies als Miet- Mangel abgestellt wird.
Der Mieter einer Wohnung haftet für das Verhalten seiner Besucher. Daher könnte der Vermieter den Mangel-Mieter abmahnen und ihm die Kündigung androhen.
Berthelstal 14.08.2011 08:32
Informieren Sie den Vermieter von Ihren Beobachtungen. Aber Vorsicht wegen Spitzeltätigkeit!
Bladder 14.08.2011 10:53
Berthelstal 14.08.2011 08:32
Informieren Sie den Vermieter von Ihren Beobachtungen. Aber Vorsicht wegen Spitzeltätigkeit!
So ein Unsinn! Was soll der /die Mieter jetzt tun? Entweder er/sie haben das Recht sich über die störenden Beobachtungen zu äußern oder weil es Ihrer Meinung nach Spitzeltätigkeit (die gab's mal in der DDR) sollen sie sich ruhig verhalten.
Unverständlich! Widersprüchlich!
Berthelstal 14.08.2011 15:58
Sie sind einfach nur auf Krawall aus
Bladder 14.08.2011 17:21
... und Sie sind uneinsichtig und Belehrungsresistent.