Gast
Hallo,
seit 09/2001 gibt es das neue Mierecht, danach gilt für Mieterverträge die nach 01.09.2001 abgeschlossen worden sind immer 3 Monate Kündigungsfrist, für Alt Mietverträge gilt folgendes:
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 18.06.2003, dass diese Formularklauseln, die die früheren, d.h. vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001, geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen sinngemäß wiederholten, für alle Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, weiterhin wirksam sind. Nur in den Fällen, in denen im Mietvertrag keine Kündigungsfristen genannt werden oder auf die „gesetzliche Regelung" verwiesen wird, gilt die neue Gesetzeslage mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten für den Mieter, unabhängig von der Mietdauer. Für Mietverträge, die ab dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden, gilt immer die Kündigungsfrist von drei Monaten für den Mieter. In Ihrem Fall beträgt die Kündigungsfrist, da es sich um einen so genannte „Alt-Mietvertrag" handelt, somit 6 Monate.