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Innenprovision muss nicht offen gelegt werden
Auch wenn eine Bank eine außergewöhnlich hohe Innenprovision von 17,2 Prozent in den Kaufpreis eingerechnet hat, steht dem Käufer nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kein Recht zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu. Die Bank ist nicht verpflichtet, die Höhe der vereinnahmten Provision zu offenbaren.
Urteil des BGH vom 12.11.2002
XI ZR 3/01
BGHR 2003, 235