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Kabelanschluss durch den Mieter
Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter einen Kabelanschluss einrichten lässt (AG Bonn, WM 90, 14; AG Hamburg, WM 90, 70). Ist der Vermieter hierzu nicht bereit, muss sich der Mieter selbst darum kümmern.
Der Vermieter kann dem Mieter nicht verbieten, selbst den Anschluss an das Kabelnetz herzustellen (LG Berlin, DWW 90, 206; LG Siegen, NJW-RR 89, 521, LG Heidelberg, WM 87, 17). Die Kosten muss der Mieter tragen. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter beim Auszug den alten Zustand wiederherstellt, wenn nichts anderes vereinbart wurde (LG Düsseldorf, NJWE-MietR 97, 14
. Es können sich auch mehrere Mieter zusammenschließen und einen Sammelanschluss beantragen; dadurch profitieren sie von Preisnachlässen.