Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo ich habe eine Frage:
Ich habe am 11.03.2000 einen Mietvertrag für 10 Jahre unterschrieben. Das Mietverhältnis begann am 01.07.2000. Es handelt sich um einen Zweckform Mietvertrag den man überall kaufen kann.
Da meine Oma nun gestorben ist, will ich in die Wohnung von meiner Oma bzw. in das Elterliche Haus ziehen.
Ich habe daß nun meiner jetzigen Vermieterin mitgeteilt und die macht mir nun Schiwerigkeiten.
Sie sagte ich hätte einen 10 Jahres Mietvertrag den ich einhalten müßte. Außer ich bringe Ihr einen Nachmieter. Aber nun das schärfste. Ich bezahlte die ganzen 4 Jahre 690 Euro warm !! Die Vermieterin ist nun hergegangen und hat den Mietpreis auf 825 Euro gesetzt !!
Nun meine Frage: Ist solch eine Erhöhung erlaubt ?
Und kann man einen 10 Jahres Mietvertrag vorzeitig beenden ?
Wer weiß darüber etwas Bescheid oder wer kennt sich aus !!
Mit teilt mir alles mit was Ihr wisst !!
Vielen Dank im voraus und ein Schönes Wochenende !

Mfg

Karl-Heinz Klein
Stichwörter: gekündigt + jahres + mietvertrag + vorzeitig

2 Kommentare zu „Kann ein 10 Jahres Mietvertrag vorzeitig gekündigt werden ??”

Gast Experte!

Hallo,

normalerweise können SIe einen Zeitmietvertrag vor Ablauf der Frist nicht kündigen:

Einigen sich der Vermieter und Mieter bei einem befristeten Mietvertrag auf eine Mieterhöhung, so führt dies grundsätzlich dazu, daß der befristete Mietvertrag in einen unbefristeten umgewandelt wird (AG Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 30. Juni 1996 - 17 C 78/95). Und diesen können Sie normal mit 3 Monate Kündigungsfrist küdigen !!!! <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->

Da ich selbst kein Rechtsanwalt bin u. die Sach etwas kompl. ist, sollten Sie Fachl. Hilfe beim Mieterbund holen, kostet nicht viel.

Denke aber durch die "Mieterhöhung" kommen Sie aus dem Zeitmietvertrag raus !




Zeitmietverträge (auch für Gewerberäume) bedürfen nach § 550 BGB566 BGB alte Fassung) der Schriftform. Wird später über einen wesentlichen Teil des Vertrages eine Änderung vereinbart, aber nicht schriftlich abgefasst, so gilt die Schriftform des gesamten Vertrages als nicht mehr eingehalten, wodurch aus dem Zeitmietvertrag ein unbefristeter Mietvertrag wird, der unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ordentlich gekündigt werden kann. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 21/02, aus: GE 2003, S. 251)


Zeitmietverträge können nicht ordentlich gekündigt werden, sondern nur außerordentlich aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. i BGB. Und Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung ist kein wichtiger Grund. (OLG Dresden, Az. 5 U 1270/02, aus: NZM 2003, S. 356)

Zehn Tipps für Mieter


1) Lässt der Mietvertrag überhaupt eine Mieterhöhung zu? Die Erhöhung kann durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen sein. So bei einem Zeitmietvertrag ohne Erhöhungsvorbehalt, Staffel- oder Indexmietvereinbarung.

2) Ist die Miete seit mindestens einem Jahr unverändert geblieben? Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Inkrafttreten der neuen Erhöhung. Modernisierungszuschläge oder Betriebskostenerhöhungen innerhalb der letzten zwölf Monate sind allerdings kein Hindernis für eine Erhöhung der Grundmiete.

3) Ist die Mieterhöhung in Textform erfolgt und ausreichend begründet, so dass Sie die Berechtigung der Mietforderung nachvollziehen können? Ist sie gezeichnet? Enthält das Schreiben die Aufforderung, der Erhöhung zuzustimmen?

4) Ist die verlangte Miete angemessen und ortsüblich? Das können Sie am besten anhand des Mietenspiegels prüfen. Wichtig: Nach dem neuen Mietrecht muss der Vermieter, wenn der Mietenspiegel Werte für die Wohnung ausweist, diese zusätzlich nennen - wenn er seine Begründung auf eine Mietdatenbank, Vergleichswohnungen oder ein Gutachten stützt.

5) Sind bei der Bewertung der Wohnung die Wohnlage, Ausstattung und sonstige Vor- und Nachteile der Wohnung richtig und angemessen berücksichtigt? Es gilt nicht automatisch der Mittelwert oder gar der Oberwert des einschlägigen Mietenspiegel-Feldes. Vorsicht bei "Quartierszuschlägen!" (das sind Zuschläge für eine überdurchschnittleich gute oder beliebte Lage der Wohnung).

6) Erhöht sich die Grundmiete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent? (Auch hier bleiben zwischenzeitliche Erhöhungen wegen Modernisierung und Betriebskosten-Steigerungen unberücksichtigt.) Wichtig: Die neue Miete darf weder diese 20 Prozent- Kappungsgrenze noch die ortsübliche angemessene Miethöhe übersteigen.

7) Stimmen Sie nicht voreilig der Erhöhung zu. Nutzen Sie Ihre Überlegungsfrist von mindestens zwei Kalendermonaten, um sich zu entscheiden. ACHTUNG: Eine einmal erteilte Zustimmung ist nicht widerruflich.

<!-- s 8) --><!-- s 8) --> Wenn Sie die Erhöhung nur teilweise für gerechtfertigt halten, erteilen Sie eine entsprechende Teil-Zustimmung.

9) Wenn Sie Ihre Zustimmung (ganz oder teilweise) erteilen, tun Sie es eindeutig und schriftlich.

10) Wenn der Vermieter mehr Miete will, haben Sie das Recht zur außerordentlichen Kündigung, auch wenn Sie sonst durch einen Zeitmietvertrag oder - bei einem vor dem 1. September 2001 geschlossenen Mietvertrag - eine lange Kündigungsfrist gebunden wären. Lassen Sie sich sofort über die laufenden Fristen beraten.
Quelle:zdf.de
"

Gast Experte!

....kann man nach 4 Jahren raus, und dann wieder jedes Jahr. Aber das geht halt nur, wenn im Mietvertrag von vornherein festgelegt wurde, daß sich die Miete im Zeitraum X um die Höhe von Y erhöht. So haben wir auch schon gekündigt!

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.