Ghostraider
Soviel wie mir bekannt ist darf der Makler nur Geld verlangen wenn ein Abschluss zustande gekommen ist.
Außerdem sind so wie ich gehört habe solche versteckten Geldquellen sittenwidrig und daher ungültig.
Damit würde ich einen Rechtsanwalt mal befragen, die 50€ Gebühr wären mir die Sache wert.
Die Renovierung des Parkettbodens kann der Bruder so ruhig hinnehmen, egal in welcher Form der Vermieter dies auf den Mieter abwälzen will ist es unwirksam[/b:eba48]. Über diese Klausel kann der Vermieter ein Ei schlagen auf diese Kosten bleibt er sitzen. <!-- s --><!-- s -->
Gruß
Ghost
Tweedledum
So denke ich auch über die Sache, nur wäre es schön was Handfestes darüber zu erfahren.
Vielleicht hat ja noch jemand hier Erfahrung damit?
Danke erstmal
Susanne
Sorry, aber Maklerrecht ist was anderes als Mietrecht.
Hier etwas zum einlesen:
<!-- m --> [url=http://www.breiholdt.de/main_maklerrecht]http://www.breiholdt.de/main_maklerrecht http://www.breiholdt.de/main_maklerrecht.html <!-- m -->
Tweedledum
Wirklich schlau werde ich aber daraus nun auch nicht.
Im Maklerrecht steht:
10. Aufwendungsersatz
Gemäß § 652 Abs. 2 BGB sind Aufwendungen sowohl im Erfolgsfall als auch bei Nichtzustandekommen des Hauptauftrages nur dann zu ersetzen, wenn dieses vereinbart worden ist.[/i:7d185] ( Soweit ist der Makler im Vortei)
Dieses setzt grundsätzlich eine individuelle Vereinbarung[/u:7d185] voraus, zulässigerweise können erfolgsunabhängige Aufwendungsersatzansprüche auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, wenn sie sich auf den Ersatz des konkreten Aufwandes beschränken. Pauschale Aufwendungsersatzansprüche lässt der Bundesgerichtshof auch zu, wobei die Pauschale am wirklichen Aufwand ausgerichtet werden muss[/u:7d185], nicht am vorgesehenen Kaufpreis. Aufwendungen können insbesondere Inseratskosten sein. [/i:7d185]
In diesem Fall setzt der Makler aber eine Kostenpauschale von 125 Euro fest, die sich nicht an den Aufwandkosten richtet. Des weiteren hat mein Bruder keinerlei Einfluß darauf gehabt, ob der Besitzer ihn als Mieter annimmt. Hätte sich der Besitzer, aus welchen Gründen auch immer, dagegen entschieden, wäre der Vertrag auch nicht zustande gekommen und man hätte den Betrag bezahlen müssen. Ausserdem wurde ja wichtige Bestandteile aus dem Vertrag vorab verschwiegen, wie z.B. die Staffelmiete oder die Verpflichtung zur Stellplatzmiete.
Unter diesen Voraussetzungen sehe ich das als arglistige Täuschung an und würde mich auf das BGB § 123
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung[/u:7d185] berufen.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.[/i:7d185]
Ghostraider
Als Beispiel oder Vergleich zu einem Mietvertrag der individuell ausgehandelt wurde.
Sollten Klausel in einem Mietvertrag handschriftlich oder zusätzlich vereinbart werden muss über diese Vereinbarung ein Protokoll geführt und an den Mietvertrag angehangen werden, es darf nicht im normalen Mietvertrag stehen.Bei individuellen Vereinbarungen hat der Kunde/Mieter ein Mitspracherecht und kann verhandeln und die Klausel mitgestalten.
So denke ich das auch bei einem Maklervertrag eine individuelle Vereinbarung nicht ohne Absprache mit dem Kunden wirksam ist oder wenn in den AGB´s verankert darauf aufmerksam gemacht werden muss.
Ich würde mal einen Anwalt für Vertragsrecht befragen.
Gruß
Ghost
Tweedledum
So, ich muß leider das Thema nochmal aufrollen, da nun eine Zahlungsforderung (der oben erwähnte Nettobetrag + Mwst. und Porto usw.) eingetroffen ist. Nur um MIssverständnisse auszuschliessen: Der Makler arbeitet hier als Immobilienverwalter[/u:19d7a] des Hauses und der angebotenen Wohnung. Ich versuche das ganze jetzt ausführlich hier zu erläutern, auch wenn ihr dadurch viel lesen müsst, sorry.
Da der Makler als Verwalter arbeitet, denke ich dass hier das Maklergesetz keine Bedeutung findet, sondern das Wohnvermittlungsgesetz zum tragen kommt.
Im Maklergesetz steht ja auch: Besondere Regelungen bei der Wohnraumvermittlung enthält § 3 Abs. 2 Satz 1 des Wohnungsvermittlungsgesetzes[/b:19d7a] (weiter unten habe ich diesen Auszug mal aufgeführt)[/i:19d7a].
Im § 1 WoVermRG ist die Definition eines Vermittlers ganz klar beschrieben.
In § 2 WoVermRG steht dann:
(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
§ 3 WoVermRG
(2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt. ...
(3) Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 dürfen für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder angenommen werden. (soweit ist noch alles klar, aber jetzt wird es schwierig)[/i:19d7a]
Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. (ist ja nicht der Fall)[/i:19d7a]
Es kann jedoch vereinbart werden, daß bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind. (kann dies nur vereinbart werden, wenn die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen, oder immer? Der Vermittler hat ja nicht die tatsächlichen Kosten ausgewiesen sondern vorher schon eine Pauschale festgelegt)[/i:19d7a]
Nun noch § 4 WoVermRG:
Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen[/b:19d7a]. § 4 Satz 2: IdF d. Art. 7 Abs. 11 Nr. 1 G v. 27.6.2000 I 897 mWv 30.6.2000
So nun meine eigentliche Frage: Wie würdet ihr nun vorgehen?
Besonders wären mir Meinungen oder besser noch Wissen über § 3 WoVermRG Abs. 3 wichtig. Wie ist der letzte Satz zu verstehen?
Meine Vorstellung zu diesem Thema wäre nun einen Brief an den Vermittler zu verfassen und ihn auf die genannten Paragrafen hin zu Informieren und ihm aus Kulanz eine Zahlung von 25,- Euro unter Vorbehalt anzubieten. Allerdings mit dem Hinweis, dass wenn er weiterhin auf seine Forderungen besteht rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet werden und von einem Anwalt die Rechtmäßigkeit des Vertrages zur Selbstauskunft überprüft wird. Sollten die aufgeführten Geschäftsbedingungen in der Selbstauskuft nicht zulässig sein, wird eine Anzeige wegen Betruges gestellt.
Haltet ihr dieses Vorgehen für richtig, sollte ich manche Dinge lieber nicht schreiben?
Danke für eure Geduld.
Tweedledum
Erstmal Danke für deine Mühe,
aber alle Artikel beziehen sich ja mehr auf die Provision und nicht auf einen eventuellen Schadensersatz. Wie gesagt hat der Makler ja keine Provision verlangt, sondern verlangt einen "Schadensersatz" weil er Zeit, Papier etc. für das Ausstellen des Mietvertrages aufbringen musste und der Vertrag ja nun nicht zustande kommt.
Man könnte das allerdings auch als Provision sehen, da muß ich euch Recht geben.
Danke trotzdem für eure Bemühungen und Hilfe
Susanne
Hallo, bitte mal etwas konzentrierter Lesen!!!
Das hier:
Aufwendungen des Maklers
Der Makler kann Aufwendungen nur ersetzt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. In Formularverträgen ( AGB) darf sich das nur auf die konkret nachgewiesenen Kosten per Vermittlungsauftrag (Anzeigenschaltung zum Beispiel) beziehen oder auf einen mäßigen Pauschalbetrag, nicht aber auf Gemeinkosten und dergleichen.
Bei individueller Vereinbarung ist mehr möglich. In keinem Fall darf der Aufwendungsersatz aber als verkapptes Provisionsversprechen ausgestaltet sein.[/b:368e0]
Hat ja nichts mit einer Provision zu tun. Ich denke mal, dass das, was Dein Bruder unterschrieben hat, der sog. Vermittlungsauftrag ist. (vielleicht gibts ja mal eine eingescannte Kopie und die genaue, fragliche Klausel?)
Demnach darf er also für seine Aufwendungen einen "mäßigen Pauschalbetrag" als Aufwendungsersatz verlangen. Das ist das, was Du Schadenersatz nennst.
Demnach stellen sich die Fragen:
1. Darf dieser Mensch, da er ja auch als Verwalter arbeitet, einen Maklervertrag bzw. einen Vermittlungsauftrag abschließen.
2. Wenn ja, sind die 125.-€ als "mäßiger Pauschalbetrag" angemessen?
Tweedledum
Hi,
mit Provision meinte ich, dass diese Strafe eine versteckte Provision ist, um die Auslagen des Maklers zu minimieren. Es war ja kein Vermittlungsauftrag. Es war eine Selbstauskunft in der ein Auftrag zur Ausfertigung des Mietvertrages enthalten war. Ich kann ihn leider nicht einscannen. Werde aber versuchen in den nächsten Tagen mal ein gutes Bild davon zu bekommen und es hier einstellen.
Da mein Bruder erstmal kein Risiko eingehen möchte, will er erstmal die geforderte Summe zahlen, aber nochmal einen Termin mit einem Anwalt vereinbaren, damit dieser nochmal drüber schaut.
Für mich persönlich ist die Sache klar, denn der Makler arbeitet als Verwalter und hat nach § 2 WoVermRG keinen Anspruch auf irgendeine Zahlung und auch nicht auf Unkostenerstattung, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.Zumindest nicht gegenüber meinem Bruder, denn der ist ja nicht Auftraggeber der Vermittlung gewesen.
Ich gehe sogar so weit zu sagen es ist ein Betrugsversuch des Maklers. Denn wenn man die Selbstauskunft mit der enthaltenen Strafklausel nicht ausfüllt und unterschreibt, bekommt man den Mietvertrag gar nicht erst zu sehen.
Also ich versuche mal ein nützliches Bild davon zu machen und stelle es dann hier rein.
Danke trotzdem
Ghostraider
Dann soll der Bruder den Betrag unter Vorbehalt bezahlen oder einfach nichts zahlen und einen Widerspruch einlegen.
Mal sehen was der Makler dazu sagt.
In der Zeit wo der Widerspruch unterwegs ist und beantwortet wird sollte Ihr Bruder schnellstens zum Anwalt.
Alles andere wäre nur rausgeworfenes Geld und Zeitvergeudung.
Gruß
ghost
Tweedledum
So, vollständigerhalber nun noch die gescannte Selbstauskunft. Alle Namen musste ich verständlicherweise auslöschen.
Bitte Bild anklicken. Passage um die es geht ist markiert.
http://www.bildercache.de/thumbnail/20071023-144252-318.jpg[/img:962f3][/url:962f3]
Tweedledum
Achso, noch zu erwähnen. Er hat nun unter Vorbehalt gezahlt und wird einen Anwalt mit der Überprüfung beauftragen.
Susanne
Ok, jetzt wird einiges klarer. Das ist kein Maklervertrag...eigentlich ist es gar kein Vertrag.
Es gibt durchaus Verwaltungen, die für das ausstellen von Mietverträgen eine Gebühr verlangen. Dies ist aber sittenwidrig und man kann nach ERstellung des MV die Gebühr zurückverlangen bzw. klagen, wenn bei der Gegenseite keine Einsicht vorliegt. Das nennen die Verwaltungen dem Mieter gegenüber auch gern mal Gebühren. Grundsätzlich hat jedweden Verwaltungsaufwand der Vermieter zu bezahlen und es ist auch als Vermieter davon auszugehen, dass eine Verwaltung, die diese Dienstleistung im Paket anbietet und vergütet bekommt demnach auch alle Verwaltungsaufgaben bestreitet.
Diese Gebühr auch zu verlangen, wenn es ausdrücklich nicht zum Abschluss des Mietvertrags kommt ist eine Frechheit!!!
http://www.focus.de/immobilien/mieten/mietvertraege[/url:2c917]
Tweedledum
Ja so was habe ich mir ja schon gedacht, war mir aber nicht sicher. Aber gut das es euch gibt. Danke