Feffek 02.06.2009 12:48
Moin sonny86
Lasst Euch nicht verunsichern. Kauf bricht nicht Miete, das ist gesetzlich geregelt (§ 566 BGB). Wird das Haus oder eine Wohnung verkauft, tritt der Erwerber (d. h. der neue Eigentümer) anstelle des bisherigen Vermieters in den abgeschlossenen Mietvertrag ein. Das Mietverhältnis geht mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, und dieser kann sich nicht etwa darauf zurückziehen, dass er vom Mietverhältnis und von den darin getroffenen Vereinbarungen oder von den vom bisherigen Vermieter erteilten Erlaubnissen keine Kenntnis hatte.
Ihr werdet den Verkauf eurer umgewandelten Mietwohnung (Mietwohnung => Eigentumswohnung) letztlich kaum verhindern können. Ist aber auch nicht schlimm, denn egal wie euer Mietvertrag behält weiterhin seine Gültigkeit (s.o.)l!! Lasst Euch auch nicht dazu überreden, einen neuen Mietvertrag abzuschließen, hierfür besteht absolut keine Notwendigkeit (auch rechtlich nicht).
Ihr müsstet evtl. mit einer Eigenbedarfskündigung rechnen. Da Kündigungen wegen Eigenbedarfs bei Eigentumswohnungen besonders häufig vorkommen und der Eigenbedarf hier relativ leicht zu begründen ist, wurde eine zusätzliche Kündigungsbeschränkung eingeführt:
Der Vermieter darf frühestens nach drei Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen (§ 577 a Abs. 1 BGB).
->die v.g. gesetzliche 3 Jahresfrist kann aber bis zu 10 Jahre verlängert werden (Bundeslandabhängig)
Aber auch so kann eine Eigenbedarfskündigung immer angefochten werden, hierzu gibt Dir/Euch euer örtlicher Mieterverein und/oder Fachanwalt nähere Angaben.
Ihr kommt wahrscheinlich nicht drum herum rechtlich Beistand anzufordern, sofern euer neuer Vermieter weiter in der ?frechen? Form vorgeht.
Trotz alledem habt ihr die besseren Karten (auch mietrechtlich). Ergo: Kein Stress machen! *Smile*
Gruß Feffek