Susanne
Grundsätzlich, also rein nach BGB, sind die sog. Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Er darf aber diese Sachen, und dabei ist genau festgelegt, was, per Klausel im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen.
Hast Du dazu gar keine Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, dann hast Du auch keine Verpflichtung. Die letzten Urteile des BGB beziehen sich auf vorhandene Klauseln, sind also in Deinem Fall nicht anzuwenden.
Du musst auch dem Vermieter nicht beweisen, dass es so ist: schriftlich dem Vermieter mitteilen, er soll Dir mal sagen, auf welche Vereinbarung er seine Forderungen bezieht! Der Vermieter soll Dir sagen, auf was seine Forderung basiert!!! Und dann nicht mehr Einschreiben mit Rückschein, sondern nur Einwurfeinschreiben oder persönlich mit Zeugen in den Briefkasten einwerfen!
Ghostraider
Und nicht vergessen dem Zeugen das Schreiben zum durchlesen geben und dieser soll dann das Schreiben in den Umschlag stecken und zukleben.
So kann der Zeuge auch anschließend bezeugen das in dem Umschlag ein Brief mit jenem Inhalt drin war, welchen er persönlich mit dem Mieter zur Post gebracht hat.
Zum Mietvertrag.
Man kann einen Vertrag nur erfüllen wenn man weiß was man erfüllen soll.
Gruß
ghost