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PQ-Berlin hat diese Frage gestellt

Hallo zusammen,

Es wurde vor 23 Jahren ein Mietvertrag geschlossen. Das Mietobjekt besteht aus 2 1/2 Zimmern und zwei Hobbyräume im Untergeschoss. Es ist eine Altbauwohnung.
Die letzten 3 Jahre wurde in diese Wohnung nicht mehr gewohnt, sie diente quasi als Aufbewahrung von Privatsachen.
Jetzt wurde die Wohnung seitens des Mieters fristgemäß zum 29.02.2008 gekündigt. Die Kündigung ist aber erst ein Monat später eingegangen weil der Empfänger nicht das Kündigungsschreiben in Empfang nahm.

In der Kündigungsbestätigung stand drin, dass die Wohnung zum 31.3.2008 gekündigt ist und die Wohnung am 02.04.2008 mit Schönheitsreperaturen zu übergeben ist ansonsten würde durch Verzögerungen das Mietverhältnis weiterlaufen b.z.w. die Miete müsse weiterhin gezahlt werden.

In dem Mietvertrag stehen keine Klauseln darüber, dass während der Mietzeit Schönheitsreperaturen gemacht werden sollen.

Nun habe ich erfahren durch den BGH Urteil, dass eine Renovierung b.z.w. Schönheitsreperaturen bei Auzug nicht mehr vom Mieter getragen werden müsse, wenn keine Klausel im Mietvertrag ist, dass während der Mietzeit nicht eindeutig keine Schönheitsreperaturen gemacht werden müsse. Ich hoffe ich habe das richtig verstanden. Gilt das nun auch in diesem Fall? Gilt auch die Kündigung des Mietverhältnis zum 29.2.2008 (3 Monatsfrist enthalten) auch, wenn der Vermieter die Post erst 1 Monat später in Empfang nahm? Ich bin der Meinung ja, denn es war ja zugestellt und der Sender hat ja keinen Einfluss wann der Empfänger seine Post in Empfang nimmt.
Kann mir jemand evtuell auch einige §§ nennen? Oder Texte aus Verordnungen o.ä.?

Vielen Dank

2 Kommentare zu „Schönheitsreperaturen und ein 23 Jähriger Mietvertrag”

Susanne Experte!

Grundsätzlich, also rein nach BGB, sind die sog. Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Er darf aber diese Sachen, und dabei ist genau festgelegt, was, per Klausel im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen.
Hast Du dazu gar keine Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, dann hast Du auch keine Verpflichtung. Die letzten Urteile des BGB beziehen sich auf vorhandene Klauseln, sind also in Deinem Fall nicht anzuwenden.
Du musst auch dem Vermieter nicht beweisen, dass es so ist: schriftlich dem Vermieter mitteilen, er soll Dir mal sagen, auf welche Vereinbarung er seine Forderungen bezieht! Der Vermieter soll Dir sagen, auf was seine Forderung basiert!!! Und dann nicht mehr Einschreiben mit Rückschein, sondern nur Einwurfeinschreiben oder persönlich mit Zeugen in den Briefkasten einwerfen!

Ghostraider Experte!

Und nicht vergessen dem Zeugen das Schreiben zum durchlesen geben und dieser soll dann das Schreiben in den Umschlag stecken und zukleben.
So kann der Zeuge auch anschließend bezeugen das in dem Umschlag ein Brief mit jenem Inhalt drin war, welchen er persönlich mit dem Mieter zur Post gebracht hat.

Zum Mietvertrag.
Man kann einen Vertrag nur erfüllen wenn man weiß was man erfüllen soll.

Gruß
ghost

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