Die genervte Mieterin
Wenn mich nicht alles täuscht,sind auch mündl Absprachen gültig,allerdings wird es ziemlich schwer das zu beweisen.Hattet Ihr zeugen bei der Zusage?
Alles in allem empfehle ich ein Besuch beim Mieterbund.
Ihr müßt doch an irgendjemand Miete bezahlt haben,daran ist doch zu erkennen das Ihr zumind.nicht illegal in der Wohnung lebt <!-- s --><!-- s -->
Oliver Curd
Hallo,
Bei mündlich abgeschlossenen Mietverträgen gilt grundsätzlich und im vollen Umfang das neue Mietrecht. Auch was den neuen Vermieter betrifft, den Kauf bricht nicht Miete, hier gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und Gründe. Siehe im BGB ab §535 ff.
§ 550 BGB sagt folgendes:
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
mfg
O.C