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Grundstückskauf im Naturschutzgebiet
Gegen das staatliche Vorkaufsrecht besteht kaum eine Handhabe Der Verkauf eines Grundstücks, das in einem bayerischen Naturschutzgebiet lag, scheiterte, weil der Staat von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machte. Dieses Recht ist im Bayerischen Naturschutzgesetz festgeschrieben und soll dazu dienen, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern. Ähnliche Bestimmungen gibt es auch in den anderen Bundesländern. Der am Kauf des Grundstücks Interessierte fand sich mit dem staatlichen Eingriff nicht ab. Er wollte mit einer Klage doch noch zu seinem Grundstück kommen und berief sich auf die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, gegen die das staatliche Vorkaufsrecht verstoße. Das Bundesverwaltungsgericht widersprach dieser Auffassung (4 B 18.96). Nach der Verfassung würden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die staatlichen Gesetze bestimmt. Eine solche einschränkende Regelung - Ausdruck der Sozialbindung des Eigentumsstelle auch das Naturschutzgesetz dar. Deshalb stelle das staatliche Vorkaufsrecht keine unzulässige Enteignung dar, sondern eine inhaltliche Ausgestaltung des Eigentums. In einem Naturschutzgebiet müßten die Interessenten bei jedem beabsichtigten Grundstückskauf von vorneherein mit der Möglichkeit rechnen, daß die dazu berechtigten staatlichen Stellen ihr Vorkaufsrecht ausübten. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. März 1996 - 4 B 18.96