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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Kein Rückzahlungsanspruch trotz unwirksamer Mietkautionsklausel

Nach dem seit der Novellierung des Mietrechts am 01.09.2001 in Kraft getretenen § 551 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, die vereinbarte Kaution in drei Monatsraten zu erbringen. Häufig verwenden Vermieter jedoch weiterhin Vordrucke für Mietverträge, in denen die Mietkaution in einem Betrag gefordert wird.

In einer Grundsatzentscheidung kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass derartige Vertragsklauseln nur teilweise unwirksam sind. Folge: Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, er sei wegen der Unwirksamkeit der Vereinbarung überhaupt nicht zur Entrichtung der Kaution verpflichtet und könne die geleistete Zahlung zurückfordern. Die Karlsruher Richter begründeten dies damit, dass der Mieter nach der gesetzlichen Regelung lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Kaution in mehreren Raten zu erbringen.

Urteil des BGH vom 25.06.2003
VIII ZR 344/02
BGHR 2003, 1259

1 Kommentar zu „Kein Rückzahlungsanspruch trotz unwirksamer Mietkautionsklau”

Gast Experte!

Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses

Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter erkennbar in Betracht kommen und kein Anlass besteht, auf die danach möglichen Ansprüche zu verzichten.

Beschluss des BGH vom 25.09.2003
V ZB 40/03
BGHR 2003, 1383

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