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Kein Rückzahlungsanspruch trotz unwirksamer Mietkautionsklausel
Nach dem seit der Novellierung des Mietrechts am 01.09.2001 in Kraft getretenen § ist der Mieter berechtigt, die vereinbarte Kaution in drei Monatsraten zu erbringen. Häufig verwenden Vermieter jedoch weiterhin Vordrucke für Mietverträge, in denen die Mietkaution in einem Betrag gefordert wird.
In einer Grundsatzentscheidung kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass derartige Vertragsklauseln nur teilweise unwirksam sind. Folge: Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, er sei wegen der Unwirksamkeit der Vereinbarung überhaupt nicht zur Entrichtung der Kaution verpflichtet und könne die geleistete Zahlung zurückfordern. Die Karlsruher Richter begründeten dies damit, dass der Mieter nach der gesetzlichen Regelung lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Kaution in mehreren Raten zu erbringen.
Urteil des BGH vom 25.06.2003
VIII ZR 344/02
BGHR 2003, 1259