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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Kein Sonderkündigungsrecht bei Untersagung der Untervermietung

Ein Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht zur Weitervermietung der Mietsache berechtigt. Dem Mieter kann jedoch ein Sonderkündigungsrecht zustehen, wenn der Vermieter die Untervermietung ohne sachlichen Grund ablehnt.

Ein derartiges Sonderkündigungsrecht des Mieters aus § 540 Abs. 1 S. 2 BGB besteht jedoch nicht, wenn der Vermieter die Erlaubnis zu einer Untervermietung der gewerblichen Räume auf eine Anfrage des Mieters versagt, in der dieser ohne Benennung einer konkreten Person erklärt hat, einen Untermieter suchen zu wollen, der in den Räumen irgendein öffentlich-rechtlich zulässiges Gewerbe betreibt.

Beschluss des OLG Celle vom 05.03.2003
2 W 16/03
OLGR Celle 2003, 157

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