Gast
Weiß denn keiner irgendetwas???
volker*
Hallo Sylvia,
bei dieser Wohnflächenabweichung besteht Anspruch auf Rückzahlung der Miete in Höhe der tatsächlich geringeren Fläche.
Für die Ermittlung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung zu beachten. Darin ist geregelt, wie vorzugehen ist.
Zu den Betriebskosten sollte es eine Abrechnung gegeben haben. Aus dieser gehen die Jahreskosten hervor. Wenn eine größere Nachzahlung zu leisten war, ist die Erhöhung der Vorauszahlung damit zu begründen. Auch sind die Preissteigerungen der Versorgungsunternehmen ein Grund für die Erhöhung.
Wenn weitere Info's, ggf. PN
Viele Grüße
Volker
Gast
Hallo Volker,
dankeschön für deine Antwort...
Wir haben die Wohnfläche nach der Wohnflächen- und Berechnungsverordnung berechnet (§§ 3 und 4 WVO und § 43 BV) ... Und sind somit auf diese Abweichung von 14,96% gekommen...
Wegen PN, ich melde mich mal an und dann wäre ich für weitere Informationen dankbar...
Liebe Grüße
Sylvia