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Kein Unfallversicherungsschutz bei Imbiss-Stopp
Der Versicherungsschutz wird bereits dann unterbrochen, wenn der Versicherte auf dem Heimweg verbleibend kurzzeitig private Zwecke verfolgt.
In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger auf der Fahrt von seinem Arbeitsplatz nach Hause mit seinem PKW am Straßenrand angehalten, um sich an einem Imbissstand auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Grillhähnchen zu kaufen. Beim Überqueren der Fahrbahn wurde er von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt.
Der zuständigen Unfallversicherungsträger lehnte Leistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem versicherten Heimweg befunden. Für die Zeit der Unterbrechung der Heimfahrt bestehe kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger meinte dagegen, der Versicherungsschutz werde in solchen Fällen nur beim Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes unterbrochen. Kurze und geringfügige Unterbrechungen hätten bislang auch dann nicht den Versicherungsschutz entfallen lassen, wenn die Fahrtunterbrechung aus rein privaten Zwecken erfolgt sei.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die hiergegen erhobene Berufung des Klägers blieb ebenso ohne Erfolg.
Auch das LSG hat die Rechtsauffassung des Versicherungsträgers bestätigt.
Das BSG hat seine frühere Rechtsprechung, die zu schwierigen Abgrenzungsfragen geführt hat, aufgegeben. Der Versicherungsschutz wird bereits dann unterbrochen, wenn der Versicherte private Zwecke verfolgt, die mit dem versicherten Heimweg nicht übereinstimmen. Die Unterbrechung dauert solange, bis der Weg mit dem ursprünglichen Ziel wieder aufgenommen wird.
Bei Benutzung eines Fahrzeugs wird die Wahrnehmung eigenwirtschaftlicher Zwecke nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu Fuß ersichtlich. Der private Zweck, der geplante Einkauf, prägt das Verhalten des Versicherten auch dann, wenn er z. B. mit dem Ziel, ein Geschäft aufzusuchen, sein Fahrzeug verlässt.
Ob das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Geschäftes abgestellt oder in größerer Entfernung geparkt wird, spielt keine Rolle. Das Risiko, einen freien Parkplatz zu finden, ist nicht mehr der versicherten Tätigkeit der Heimfahrt anzulasten, sondern ist allein dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch, einen Einkauf zu tätigen, zuzurechnen.
Diesem Zweck dient auch das Zurücklegen des Fußweges zwischen dem Fahrzeug und dem Geschäft. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich die eigenwirtschaftliche Verrichtung im Straßenraum selbst oder außerhalb desselben erledigen lässt und in welche Richtung sich der Fahrzeugbenutzer - weiter in Richtung des ursprünglichen Fahrzieles oder wieder ein Stück zurück - deswegen bewegen muss.
LSG Baden-Württemberg Urt. v. 10.06.2005 - L 1 U 5893/04