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Keine Gebetspausen während der Arbeitszeit
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Moslems dürfen während ihrer Arbeitszeit nicht ohne das Einverständnis ihres Arbeitgebers zusätzliche Gebetspausen einlegen. [04.03.2002]
Das hat das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen in Hamm am Dienstag (26. Februar) entschieden (Az.: 5 Sa 1782/01). In dem Verfahren ging es um einen türkischen Arbeitnehmer aus Ennigerloh im Münsterland. Er war von seinem Chef abgemahnt worden, weil er sich während der Arbeitszeit ungefragt gen Mekka wandte, um seiner Gebetspflicht nachzukommen.
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Mann das Beten auf offizielle Pausen verschieben müssen. Unter Berufung auf den Islamrat in Köln argumentierten die Richter, die Religion erlaube zeitliche Spielräume für die vorgeschriebenen Gebete, die zum Teil über mehrere Stunden verschoben werden könnten. Deshalb sei das Einverständnis des Chefs für Gebetspausen während der Arbeitszeit unumgänglich gewesen.
Der Türke hatte eingeräumt, die etwa sechs Minuten langen Pausen schon seit sechs Jahren während der Arbeitszeit einzulegen. Im Winter fielen die am Sonnenstand orientierten Gebetszeiten in seine Arbeitszeit, argumentierte er. Die ausgesprochenen Abmahnungen sollten daher aus der Personalakte entfernt werden. Mit diesem Wunsch war der Mann bereits in erster Instanz gescheitert. Die Berufungsinstanz ließ eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.