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Keine Prokuraerteilung an juristische Person
Nach der Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin ist die Bestellung einer GmbH als Prokuristin einer Kommanditgesellschaft (KG) nicht möglich. Die Prokuraerteilung an eine juristische Person widerspricht nach Auffassung des Gerichts der gesetzlichen Konzeption der Prokura. Nach den Vorstellungen des Gesetzes beruht die Erteilung der Prokura auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Prinzipal und Prokuristen. Bei einem Wechsel des Vertretungsorgans der GmbH kommt es jedoch zwangsläufig zu einem Wechsel des tatsächlich auftretenden Entscheidungsträgers, auf den der Geschäftsherr keinen Einfluss hätte und dem er durch Widerruf der Prokura nicht in ausreichendem Maß begegnen könnte.
Beschluss des KG Berlin vom 23.10.2001
1 W 6157/00
NJW Heft 52/2001, Seite XXXI
Der Betrieb 2001, 2707