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Keine Provision bei Pflichtverstoß
Macht sich ein Makler gegenüber seinem Auftraggeber eines schwerwiegenden Pflichtverstoßes schuldig, verliert er seinen Provisionsanspruch, obwohl er seine Leistung (Nachweis eines Kauf- oder Mietvertrages) tatsächlich erbracht hat.
Einen derartigen Fall nahm das Oberlandesgericht Koblenz bei einem Makler an, der seinem Auftraggeber wahrheitswidrig mitteilte, der Verkäufer sei nicht bereit, über den angegebenen Kaufpreis von 350.000 DM zu verhandeln. Der Auftraggeber erfuhr später, dass der Verkäufer von dem Makler diesbezüglich überhaupt nicht angesprochen worden war. Der Kaufinteressent hatte das Objekt schließlich über einen anderen Makler zum Preis von 330.000 DM erworben. Gleichwohl machte der ursprünglich beauftrage Makler seinen Provisionsanspruch geltend. Seine Klage wurde jedoch abgewiesen.
Urteil des OLG Koblenz vom 21.06.2001
5 U 225/01
RdW Heft 9/2002, Seite VI