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Keine Unterbrechung eines Selbständigen Beweisverfahrens durch eröffnetes Insolvenzverfahren

(BGH Beschluss vom 11.12.2003, Aktenzeichen VII ZB 14/03)

Ein Bauherr betrieb gegen ein Bauunternehmen ein Selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von ihm behaupteter Mängel. Während des Verfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baufirma eröffnet. Die Insolvenzverwalterin war der Auffassung, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Beweisverfahren unterbrochen sei. Nach § 240 ZPO wird durch die Eröffnung ein gerichtlich anhängiger Prozess von Amts wegen unterbrochen und nicht mehr weitergeführt. In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob dies auch für die Durchführung des Selbständigen Beweisverfahrens gilt. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung festgestellt, dass das Selbständige Beweisverfahren nicht unterbrochen wird, sondern fortzuführen ist. Denn die Regelung des § 240 ZPO stehe dem Sinn und Zweck des Selbständigen Beweisverfahrens entgegen, weil durch dieses Verfahren eine schnelle Beweissicherung auch ohne Zustimmung des Gegners und unabhängig von einem Streitverfahren gewährleistet sein soll, und ohne das Verfahren der Verlust oder die erschwerte Nutzung des Beweismittels zu besorgen ist. Daher ist das selbständige Beweisverfahren möglichst zügig und ohne Unterbrechung durchzuführen. Denn auch nur eine geringe Verzögerung könnte zu einem Verlust des Beweismittels führen.

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