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Keine VBL-Versorgung für angestellte Professoren
Die Klägerin war vom 1. März 1987 bis zum 15. Dezember 1996 aufgrund befristeter Arbeitsverträge "übergangsweise gemäß § 47 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes auf der Planstelle eines Professors der Besoldungsgruppe C 2 für Volksmusik unter besonderer Berücksichtigung des fränkischen Raums" an der Universität Bamberg beschäftigt. Ihre Arbeitsverträgen nahmen nicht den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn ergänzenden Tarifverträge, sondern im wesentlichen beamten- und hochschulrechtliche Regelungen in Bezug. Die Klägerin hat gleichwohl geltend gemacht, sie habe nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen einen Anspruch darauf gehabt, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert zu werden. Die Herausnahme von Hochschullehrern aus dem persönlichen Geltungsbereich des BAT und damit auch dem des Zusatzversorgungs-TV sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Da sie tatsächlich nicht bei der VBL versichert worden sei, müsse sie der beklagte Freistaat so stellen, als wäre dies geschehen.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der BAT und der Versorgungs-TV, die allein einen tarifvertraglichen Anspruch hätten vermitteln können, waren auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Professorin nach der ausdrücklichen Entscheidung der Tarifvertragsparteien nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 2 des 31. Änderungstarifvertrag zum BAT gilt der BAT - von dessen Anwendbarkeit wiederum die Anwendbarkeit des Versorgungs-TV abhängt - ua. nicht für die Arbeitsverhältnisse von Hochschullehrern, also Professoren im Sinne des Hochschulrechts. Diese Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des BAT ist wirksam. Zwar unterliegen die Tarifvertragsparteien nach Auffassung des Senats auch bei der Zuweisung und Vorenthaltung von tarifvertraglichen Rechten durch die Festlegung des tariflichen Geltungsbereichs den Gleichbehandlungsgeboten. Die Herausnahme angestellter Hochschullehrer aus dem Geltungsbereich des BAT ist jedoch nicht gleichheitswidrig. Es handelt sich hier um eine durch die Freiheit von Forschung und Lehre in besonderer Weise privilegierte Arbeitnehmergruppe, die mit den typischen Arbeitnehmern im überkommenen Anwendungsbereich des BAT nicht vergleichbar ist.
BAG, Urteil vom 19. März 2002 - 3 AZR 121/01 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 31. Januar 2001 - 4 Sa 931/99 -