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nwaehlen hat diese Frage gestellt
Hallo,

wir sind Ende Oktober in unsere neue Wohnung eingezogen zu der auch ein kleiner Keller gehört. Anfang Dezember gab es Probleme mit den Rohren im Keller und da sich in unserem Keller ein "Becken" mit Deckel befindet, wo alle Rohre zusammenlaufen, wurde bei uns wohl am meisten gearbeitet.
Unsere Kartons wurden dann wohl während bzw. nach den Arbeiten mit einer Folie abgedeckt. Trotz der Folie sind alle Kartons und deren Inhalt zentimeterdick mit Staub bedeckt.
Seitdem ist der Keller unbenutzbar, d.h. wir können nur Kartons abstellen und kommen an nichts dran, weil eine Kellerwand auch noch von einem Schrank des Vermieters blockiert ist, der den Schrank auf keinen Fall entfernen will. Im Mietvertrag steht leider "teilweise angemieteter Keller"!
Heute waren nach Monaten endlich nochmal Handwerker da, die am 2.5. die Sanierungsarbeiten für 3 Tage durchführen werden.
Der Vermieter informiert uns über gar nichts. Es wurde nur ein Zettel an die Haustüre geklebt mit der Information über die Sanierungsarbeiten. Der Vermieter hat uns in den letzten 5 Monate, nach mehrmaligem Nachfragen, auch nicht darüber informiert wann was gemacht werden muß. Er sieht auch nicht ein, die Reinigungskosten zu übernehmen. Für uns ist der Keller seit Dezember unbenutzbar, da wir noch nicht einmal die Kartons ausräumen konnten, da sonst alles total schmutzig geworden wäre (z.B. Kleidungsstücke, Schuhe, Küchenutensilien). Und seitdem stehen auch noch einige Kartons in unserer Wohnung.
Falls irgendjemand einen Rat hat, bitte melden!!!! Wir sind nämlich total enttäuscht und würden am liebsten wieder ausziehen...
Vielen Dank und liebe Grüße,
Na

1 Kommentar zu „Keller schmutzig und unbenutzbar wegen Sanierungsarbeiten”

Bladder Experte! 19.04.2011 05:30

Als Mieter ist man verpflichtet Reparaturen/Sanierungen usw. zu dulden.
Natürlich ist aber auch ein Vermieter verpflichtet nach Beendigung solcher Arbeiten, den Normalzustand wieder herzustellen. Dazu gehört in erster Linie die Reinigung der Räumlichkeiten. Wenn man im § 535 BGB nachliest, kann man sehr einfach die umfassende Verpflichtung eines Vermieters gegenüber dem Mieter erkennen.

Solange diese Arbeiten den Nutzung des Mietobjektes einschränken, ist dies ein Mietmangel. Der Mieter kann, prozentual je nach Höhe der Einschränkung oder dem Verlust des Wohnwertes, von Beginn an die Miete mindern. Bei der nicht Benutzbarkeit eines Kellerraumes könnte es sich um eine Minderung von bis 10% der Bruttomiete handeln.

Wann die Arbeiter oder der Vermieter den angemieteten Keller betreten dürfen, besonders bei einem so langen Zeitraum wie hier geschildert, ist terminlich mindestens 24 Stunden vorher mit dem Mieter abzusprechen.

Vermieter vergessen oft, dass sie mit dem Mietvertrag auch gleichzeitig den Besitz des Mietobjekt aufgeben. Das Hausrecht hat jetzt der Mieter. Das unbefugte Betreten durch den Vermieter oder die beauftragten Arbeiter ist dem Grunde nach schon Hausfriedensbruch nach § 123 StGB.

Der Mieter sollte einen Mieterverein aufsuchen.

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