Bladder 19.04.2011 05:30
Als Mieter ist man verpflichtet Reparaturen/Sanierungen usw. zu dulden.
Natürlich ist aber auch ein Vermieter verpflichtet nach Beendigung solcher Arbeiten, den Normalzustand wieder herzustellen. Dazu gehört in erster Linie die Reinigung der Räumlichkeiten. Wenn man im § 535 BGB nachliest, kann man sehr einfach die umfassende Verpflichtung eines Vermieters gegenüber dem Mieter erkennen.
Solange diese Arbeiten den Nutzung des Mietobjektes einschränken, ist dies ein Mietmangel. Der Mieter kann, prozentual je nach Höhe der Einschränkung oder dem Verlust des Wohnwertes, von Beginn an die Miete mindern. Bei der nicht Benutzbarkeit eines Kellerraumes könnte es sich um eine Minderung von bis 10% der Bruttomiete handeln.
Wann die Arbeiter oder der Vermieter den angemieteten Keller betreten dürfen, besonders bei einem so langen Zeitraum wie hier geschildert, ist terminlich mindestens 24 Stunden vorher mit dem Mieter abzusprechen.
Vermieter vergessen oft, dass sie mit dem Mietvertrag auch gleichzeitig den Besitz des Mietobjekt aufgeben. Das Hausrecht hat jetzt der Mieter. Das unbefugte Betreten durch den Vermieter oder die beauftragten Arbeiter ist dem Grunde nach schon Hausfriedensbruch nach § 123 StGB.
Der Mieter sollte einen Mieterverein aufsuchen.