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Ein Mieter muss kleine Reparaturen nur dann zahlen, wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist. Dann müsse dort aber auch die Obergrenze von 75 Euro pro Reparatur genannt werden, so der Deutsche Mieterbund (Berlin) unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 5 U 135/90). Vertragsklauseln, wonach der Mieter sich an allen Reparaturkosten bis zu einem Höchstbetrag beteiligen muss, seien immer unwirksam. Eine Kleinreparaturklausel sei auch nur dann wirksam, wenn im Mietvertrag neben dem Höchstbetrag auch eine zeitliche Grenze - zum Beispiel ein Jahr - genannt ist. Der Höchstbetrag für ein Jahr könne bei etwa 150 Euro bis rund acht Prozent der Jahresmiete liegen. <br />
Quelle
PA