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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

ich möchte demnächst aus meiner Wohnung ausziehen. In der Zeit wo ich hier schon wohne hab ich mitbekommen was mein Vermieter für einer ist. Meine Vormieterin hat nicht einen Cent ihrer Kaution wiederbekommen, obwohl das ganze sogar vor Gericht war. Da die ich die Vormieterin ein wenig kenne, weiß ich das sie eine Wohnung nicht so runterkommen lassen würde.

Frage1:
Was kann/darf der Vermieter nach dem Auszug auf meine Kosten bemängeln? Da wird es doch bestimmt Grenzen geben.

Ich hab mir schon überlegt ein Übergabeprotokoll zu machen damit er nicht noch nachträglich irgent was findet (vllt sogar selbst Hand anlegt um was zu finden)

Frage2:
Hab ich ein Recht auf so ein Protokoll und ist dieses dann auch rechtskräftig?

Für Tipps und/oder Hilfe bin ich euch sehr dankbar.
Stichwörter: vermieter + kaution + kleinkarirter

1 Kommentar zu „Kleinkarirter Vermieter (Kaution)”

Der_Mario Experte!

Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist ein Übergabe- oder Abnahmeprotokoll zwar üblich, aber es gibt keine rechtliche Verpflichtung, ein solches Protokoll anzufertigen.

Wenn es angefertigt wird, sollten die Zählerstände für Strom, Wasser und Gas, die Übergabe der Schlüssel, der Zustand und etwaige Mängel der Mietsache sowie die Zahlung/Rückzahlung der Kaution dokumentiert werden.

Unterschreibt Dein Vermieter das Protokoll, kann er im Nachhinein nur noch so genannte „versteckte Mängel“ beanstanden. Mieter und Vermieter bekommen je ein von beiden Seiten unterschriebenes Exemplar.

Es empfiehlt sich, diejenigen Tatsachen festzuhalten und zu unterschreiben, über die Einigkeit besteht. Streitige Punkte sollten als streitig besonders gekennzeichnet werden, da sie sonst als anerkannt gelten. Werden (unstrittige) Mängel der Wohnung im Abnahmeprotokoll festgestellt, haftet der Mieter allerdings auch dafür.

Lehnt der Vermieter eine Feststellung des Zustandes der Wohnung bei Rückgabe ab, oder verweigert er die Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll, kann er später nur dann Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn er beweisen kann, dass die Schäden bereits bei Rückgabe der Wohnung vorhanden waren.

In jedem Fall, insbesondere bei zu erwartenden Schwierigkeiten, sollte der Mieter oder der Vermieter den Zustand der Wohnung bei Übergabe durch aussagekräftige Fotos oder durch eine Niederschrift dokumentieren und dies möglichst durch einen oder mehrere Zeugen, die nicht Parteien des Mietvertrags sind, bestätigen lassen.

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