Bladder 20.09.2011 12:26
Die Befürchtung allein, wird nichts helfen. Beweise müssen her.
Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet wirtschaftlich zu handeln.
Es wäre einfacher, wenn Sie den Wortlaut der Klausel posten könnten.
Berthelstal 20.09.2011 12:48
Der Vermieter kann Ihnen nicht vorschreiben von wem Sie eventuelle reparaturen ausführen lassen. Damit wäre Ihre Befürchtung gegenstandslos. Der Auftraggeber wären Sie und könnten sich den günstigsten Anbieter wählen.
Bladder 20.09.2011 15:33
Was "Berthelstal" beschreibt hat aber nichts mit einer vereinbarten Kleinreparaturklausel im Mietvertrag zu tun.
Grundsätzlich ist der Vermieter im Rahmen des § 535 BGB für die Instandsetzunt/Instandhaltung der Mietwohnung verantwortlich. Diese Verantwortung kann im Mietvertrag mit Hilfe der Kleinreparaturklausel für ganz bestimmte Verschleißreparaturen auf den Mieter übertragen werden.
In unserem Fall darf jede Reparatur, die genau spezifizierte Teile der Wohnung betrifft, nicht über 100.-€ kosten sonst zahlt sie der Vermieter allein. Hinzu kommt aber außerdem die Bremse mit der Jahresobergrenze, die ebenfalls im Mietvertrag vereinbart sein muss. Fehlt diese Obergrenze, dann ist die gesamte Klausel unwirksam.
Aber in keinem Fall ist der Mieter berechtigt selbst Reparaturaufträge zu erteilen. Anders wäre es nur bei einer Beschädigung durch den Mieter. Bei einem Schadensereignis durch den Mieter verursacht, würde aber auch die Obergrenze keine Rolle spielen, hier wäre der Zeitwert zu beachten.
Berthelstal 20.09.2011 17:51
Die Bauftragung eines Handwerkers kann der Mieter schon vornehmen. Er muß nur bei den kosten innerhalb der vereinbarten Kleinreparaurklausel bleiben. Darüberhinaus darf er das natürlich nicht; sonst könnte er auf den kosten sitzenbleiben.
Bladder 20.09.2011 18:24
Aus diesem Urteil leite ich keinen Anspruch auf die mieterseite Auftragsvergabe ab:
Unwirksamkeit sogenannter Vornahmeklauseln: Im Mietvertrag darf mit der so genannten Kleinreparaturklausel nur die Pflicht zur Kostentragung auf den Mieter abgewälzt werden, nicht die Pflicht, Kleinreparaturen selber vornehmen oder in Auftrag geben zu müssen (BGH VIII ZR 129/91, WM 92, 355).
edy 20.09.2011 22:02
Hallo,
Wenn Kleinreparaturen bis 100€,
dann sind Reparaturen von 101€ Sache des Vermieters.
Würde bei einer Firma x die
Reparatur 105€ Kosten dann
müsste sie vom VM voll übernommen werden.
Bei eigener Firma wird die
Rep. evtl. nie höher als 100€
ausfallen.
lg
edy
ESt 21.09.2011 01:09
Vielen Dank für die Antworten!
So wie ich es verstehe, ist tatsächlich der Vermieter verpflichtet, die Reparatur durchführen zu lassen. Ich selber kann also keinen Handwerker auswählen.
Mein Vermieter wird sich sicherlich dafür entscheiden, die Reparatur an sein eigenes Unternehmen abzugeben. Wenn sich herausstellt, dass er mir dann 100€ in Rechnung stellt für eine Reparatur, die jeder andere für 40€ durchführen würde, was kann ich tun?
Die Anmerkung mit dem "wirtschaftlich handeln" klingt interessant - gibt es dazu einen Paragraphen oder ein Urteil?
Bladder 21.09.2011 10:47
BGH Urteil vom 28.11.2007, Az. VIII ZR 243/06:
Pflicht des Vermieters zu wirtschaftlichem Handeln
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben (hier: Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages), auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt der Eingehung eines unwirtschaftlichen Vertrages kommt nicht in Betracht, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand.
ESt 21.09.2011 18:23
Danke, das hilft mir weiter!