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Zur Überprüfung der Nebenkosten- oder Heizkostenabrechnung kann der Mieter von seinem Vermieter die Zusendung von Fotokopien der zugrundeliegenden Belege und Rechnungen verlangen. Das entschied jetzt das Landgericht Duisburg (13 S 208/01). Das Gericht erklärte, der Mieter könne nicht einfach darauf verwiesen werden, er solle die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter, das heißt in dessen Büro oder bei dessen Verwaltung, selbst einsehen und prüfen. <br />
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Für Sozialwohnungen ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass der Mieter gegen Kostenerstattung die Zusendung von Fotokopien der Rechnungsunterlagen fordern darf. Für frei finanzierte Wohnungen ist nicht einzusehen, dass etwas anderes gelten soll. Hier muss der Mieter die gleichen Kontrollmöglichkeiten haben wie der Mieter einer Sozialwohnung. <br />
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Die Duisburger Richter erklärten weiterhin, dass der Vermieter durch diese Entscheidung nicht über Gebühr belastet werde. Er sei "sowieso verpflichtet, dem Mieter die Belege in geordneter Form zu präsentieren. Es genügt nicht, dem Mieter schlicht mehrere Aktenordner auszuhändigen, aus denen er sich zwischen anderen Unterlagen die erforderlichen Belege heraussuchen soll. Deshalb besteht der Mehraufwand für den Vermieter bei einem Anspruch des Mieters auf Belegkopien allein in einem zusätzlichen Kopiervorgang." <br />
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Dies sei dem Vermieter ohne weiteres zumutbar, weil er einen Anspruch auf Kostenerstattung habe und die Erstellung von Fotokopien von einem Kostenvorschuss abhängig machen könne. Letztlich habe der Vermieter sogar eine Reihe von Vorteilen. Sein Bürobetrieb werde nicht durch die längere Anwesenheit von Mietern, welche die Unterlagen durchsehen wollen, gestört. <br />
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Ob Einzelfälle denkbar sind, in denen der Mieter ausnahmsweise auf das Einsichtsrecht im Vermieterbüro verwiesen werden könne, zum Beispiel dann, wenn der Mieter hierzu nur kurz über die Straße gehen müsse, ließ das Gericht offen. Letztlich seien die Interessen des Mieters entscheidend. <br />
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Fazit des Gerichts: Solange der Vermieter den Mieteranspruch auf Zusendung von Fotokopien nicht erfüllt, ist die Nebenkostenabrechnung nicht fällig. Der Mieter muss nicht bezahlen. <br />
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Zur Höhe der Kostenerstattung pro Fotokopie sagt das Landgericht Duisburg nichts. 0,25 EUR halten die meisten Gerichte für angemessen, so zum Beispiel zuletzt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbeck (716 AC 132/00) oder das Landgericht Berlin (65 S 260/99). Mit der Kostenerstattung werden übrigens nicht nur die bloßen Kopiekosten vergütet, sondern auch der entsprechende Arbeitsaufwand des Vermieters.<br />
Landgericht Duisburg (13 S 208/01).<br />