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Befinden sich Mieter und Vermieter an demselben Ort, z. B. nur eine Straße voneinander getrennt, kann der Vermieter den Mieter auf sein Einsichtsrecht verweisen und Fotokopien verweigern. Nur in Ausnahmefällen, z. B. gesundheitlichen Gründen, die eine Einsichtnahme verhindern, sind Fotokopien zuzusenden. (LG Berlin, Urteil vom 18.03.1998, aus: ZMR 1998, S. 167) <br />
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Die Regel ist Einsichtnahme am Ort des Vermieters. Nur in Ausnahmefällen, wenn es dem Mieter nicht zumutbar ist, die Belege am Ort des Vermieter einzusehen, kann er Zusendung von Kopien verlangen. (LG Zwickau, Az. 6 S 176/02, aus: WM 2003, S. 271)<br />
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Fordert der Mieter Zusendung von Fotokopien der Originalrechnungen, so kann der Vermieter einen Vorschuss für die anfallenden Kosten verlangen. (AG Brandenburg, Az. 32 C 82/02, aus: GE 2003, S. 55)<br />
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25 Cent pro Fotokopie (Format DIN A4) sind ausreichend. (AG Berlin Mitte, Az. 18 C 241/02, aus: MM 10/03, S. 35)<br />
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25 Cent pro Fotokopie sind angemessen, weil neben den reinen Materialkosten auch Arbeitsleistung anfällt. (AG Brandenburg, Az. 32 C 82/02, aus: GE 2003, S. 55; LG Berlin, Az. 62 S 387/02, aus: MM 7+8/03, S. 45)<br />
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Verlangen Wohnungseigentümer von ihrem Verwalter Fotokopien, sind 50 Cent pro Kopie angemessen. (BayOLG, Az. 2 ZBR 104/02, aus: NZM 2003, S. 155)<br />
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Eingescannte Belege sind keine Originalbelege und genügen nicht den Anforderungen der Belegeinsichtnahme durch den Mieter. (AG Hamburg, Az. 46 C 74/02, aus: WM 2002, S. 499<br />