Der_Mario
Wofür wird denn denn eine Nachzahlung gefordert?
Die Forderung ist verjährt, Ausnahme ist u. U. dann möglich, wenn die entsprechende Rechnung dem Vermieter jetzt erst zugegangen ist.
Der_Mario
Wenn man der Meinung ist, die NKA wäre überhöht, nutzt es nichts, einfach nur „unter Vorbehalt“ zu zahlen, wenn man nicht auch schriftlich Widerspruch gegen die Abrechnung einlegt und die angezweifelten Posten bemängelt.
Ich bin mir nicht sicher, aber ich denke nicht, dass die Zahlung unter Vorbehalt einen Einfluss auf die Verjährung hat.
Danke für die Einschätzung.
Es ist mir schon klar, das allein "unter Vorbehalt" zu zahlen nichts bringt. Es sollte jedoch damals die Möglichkeit offengehalten werden, noch schriftl. Widerspruch einzulegen.
Dies ist schlußendlich nicht geschehen, da die Abrechnung 2005 nach Prüfung doch soweit OK war.
An der Zahlung unter Vorbehalt ändert dies jedoch nichts mehr.
Für weitere Einschätzungen der User vorab schon vielen Dank.
Der_Mario
Was willst Du noch für Einschätzungen hören?
Wenn der Vermieter die Rechnung einfach nur vergessen hat, hat er Pech gehabt, die Forderung aus 2005 ist verjährt. Nur wenn er die Rechnung jetzt erst erhalten hätte, wäre die Forderung berechtigt, da es dann nicht sein Verschulden gewesen wäre.
Bei einer Zahlung "Unter Vorbehalt" lässt Du Dir nur die Möglichkeit einer Rückforderung Deinerseits offen, die Forderungen aus der NKA wurden ja damit trotzdem beglichen. Das ganze hat also keinen Einfluss auf die Verjährung.
Bei den weiteren Einschätzungen ging es um die "unter Vorbehalt" Geschichte, weil Du Dir da nicht sicher warst. Wenn Du es jetzt bist... dann OK. Danke nochmals.
Berni911
Wofür wird denn denn eine Nachzahlung gefordert?
Die Forderung ist verjährt, Ausnahme ist u. U. dann möglich, wenn die entsprechende Rechnung dem Vermieter jetzt erst zugegangen ist.[/quote:570e3]
Die Aussage ist falsch, siehe das Urteil vom OLG Hamm, nur innerhalb der Abrechnungsfrist wäre eine Korrektur rechtens!
Grüsse <!-- s --><!-- s -->
Gute Hilfe. Vielen Dank.