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Korrektur der Betriebskostenabrechnung
Nach vorbehaltlosem Ausgleich des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung kann nur im Einzelfall eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung gerechtfertigt sein.
(OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.1989 - 4 U 66/89) WM 91, 598
s. auch § , § 4 MHG
Zahlt der Mieter die geforderte Nebenkostennachzahlung, ist der Vermieter aus einer späteren weitergehenden Betriebskostenabrechnung nicht mehr berechtigt.
(AG Ludwigshafen, Urteil vom 01.08.1991 - 2 e C 182/91) WM 91, 504
s. auch § , § 4 MHG
Die nachträgliche Betriebskostenforderung bezüglich versehentlich nicht abgerechneter Betriebskosten ist ausgeschlossen, soweit über den Abrechnungszeitraum bereits abgerechnet worden war und die Abrechnungsperiode mehr als ein Jahr zurückliegt.
(AG Gronau, Urteil vom 21.03.1996 - 2 C 518/95) WM 96,284; HKA 96,16
s. auch § 4 MHG
Hat der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung erteilt und dabei eine Rechnung übersehen, die bei Erteilung der Abrechnung bereits fällig und bekannt war, ist er gehindert, diese noch später nachzuerheben. Der verspäteten Umlage dieser Position steht der Einwand der Verwirkung entgegen. Etwas anderes gilt, wenn von einer Behörde für vergangene Abrechnungszeiträume erst nach Erteilung der Abrechnung noch Gebührenbescheide gegen den Vermieter ergehen.
(AG Jülich, Urteil vom 13.08.1990 - 4 C 329/90) ZMR 92, 27
s. auch §
Erweisen sich Betriebskostenabrechnungen als sachlich falsch, nachdem die jeweiligen Salden längst ausgeglichen worden sind, so kann der Vermieter eine Korrektur zu seinen Gunsten nur in dem Ausnahmefall durchsetzen, dass mit Bekanntwerden neuer Abrechnungstatsachen ein Saldo erheblicher Größenordnung errechnet werden kann.
(LG Koblenz, Urteil vom 27.02.1997, Az. 12 S 340/96) WM 97, 685
s. auch § 4 MHG
1. Eine vor Jahren erteilte Betriebskostenabrechnung kann berichtigt werden, wenn das Finanzamt die Grundsteuer rückwirkend erhöht hat.
2. Das Abflussprinzip kann auf vom Finanzamt rückwirkend festgesetzte Grundsteuern nicht angewandt werden.
(LG Berlin, Urteil vom 10.02.2000 - 62 S 409/99) HKA 2000, 22
s. auch §
Die Parteien - Mieter und Vermieter einer Wohnung - streiten über Betriebskostenabrechnungen, die die Beklagten (Vermieter) erstellt haben.
Die Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg. Ihnen steht ein Anspruch auf Nachzahlung an Betriebs- und Heizkosten für das Wirtschaftsjahr 1996 in Höhe von 1.253,89 DM und für das Wirtschaftsjahr 1997 in Höhe von 937,12 DM zu. Die weitergehende Widerklage war als unbegründet abzuweisen.
Wie die Kammer im Urteil vom 26.10.1999 (316 S 105/99) ausgeführt hat, sind die Betriebskosten bei der Wohnraummiete grundsätzlich nach dem sogenannten Leistungsprinzip abzurechnen, d. h. es sind nur diejenigen Kosten anzusetzen, die denjenigen Leistungen entsprechen, die der Vermieter im Wirtschaftsjahr erbracht hat. Das gründet sich darauf, dass die Umstände, die den Betriebskostenanfall auslösen, auf die Vermieterleistung bezogen sind und hierfür ein Mietentgelt anfällt. Den Anforderungen an eine leistungsbezogene Betriebskostenabrechnung genügen die Abrechnungen der Beklagten nicht. Sie sind vielmehr nach dem sogenannten Abflussprinzip erstellt, das dann sinnvoll ist, wenn es im Grunde nichts abzurechnen gibt, weil es sich um bloßen Eigenverbrauch handelt.
Etwas Abweichendes haben die Parteien nicht vereinbart, was bezüglich der Heizkosten ohnehin nicht zulässig wäre (s. § 6 HeizkostenV). Die Berufung der Kläger (Mieter) darauf, dass die Betriebskostenabrechnungen nicht ordnungsmäßig sind, ist nicht treuwidrig. Das käme allenfalls dann in Betracht, wenn sie in der Vergangenheit die Abrechnungsweise der Beklagten unbeanstandet gelassen und sich nunmehr im Nachhinein auf diesen Mangel berufen hätten. Hier hingegen sind es die Beklagten, die von Anbeginn an eine Abrechnungsweise praktiziert haben, die sich die Kläger nicht aufdrängen zu lassen brauchen.
Die Beklagten haben ihre Abrechnungen allerdings so aufgemacht, dass sie jedenfalls zum Teil ergeben, welche Kosten für welche Leistungen im maßgeblichen Verbrauchszeitraum angefallen sind. Insoweit ist (abweichend von der im Urteil der Kammer vom 26.10.1999 vertretenen Auffassung) eine Korrektur möglich und aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit angebracht. In den Abrechnungen sind lediglich die Positionen Wasserkosten / Abwasserkosten, Hausstrom und - zum Teil - Heizkosten zu beanstanden. Bezüglich der beiden zuerst genannten Positionen haben sich die Beklagten darauf beschränkt, die an das Versorgungsunternehmen geleisteten Abschlagszahlungen sowie den jeweiligen Saldo aus vorangegangenen Abrechnungen einzustellen. Bezüglich der Heizkosten fehlt es an Feststellungen zum Verbrauch der Brennstoffe innerhalb des maßgeblichen Verbrauchszeitraumes. Diese Feststellungen sind Voraussetzungen dafür, damit überhaupt (wie nach § 6 HeizkostenV geboten) verbrauchsabhängig abgerechnet werden kann.
Bei den Heizkosten lässt sich der Gesamtverbrauch der Brennstoffe und damit die Kosten für 1996 nicht korrekt ermitteln. Es mag sein, dass die Beklagten Ende 1995 Brennstoff eingenommen haben; gleichwohl ist ein Anfangsbestand für 1996 mit der entsprechenden Kostenbelastung nicht ausgewiesen. Sache der Beklagten wäre es gewesen, für eine Peilvorrichtung zu sorgen, sofern eine solche nicht vorhanden sein sollte. Ebenso wenig ist ein Endbestand ausgewiesen. Es bleibt offen und wäre allenfalls über eine Verhältnisrechnung auf der Grundlage der Gradtagszahlen zu schätzen, welcher Anteil aus der Lieferung vom 16.12.1996 zum Preis von 2.188,69 DM auf das Jahr 1996 entfiel und welcher Kostenanteil auf das folgende Jahr zu übertragen wäre.
(LG Hamburg, Urteil vom 08.02.2000 - 316 S 168/99) HKA 2000, 23