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Aufwendungen für den Einbau einer Fahrstuhlanlage im selbst bewohnten Einfamilienhaus keine außergewöhnliche Belastung Druckansicht
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 vom 20. Januar 2004 (Az. 2 K 1430/03) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der häufig aufgeworfenen Frage geäußert, ob, bzw. inwieweit Aufwendungen für An- und Einbauten bei Gebäuden, die von Behinderten oder Erkrankten bewohnt werden, zu außergewöhnlichen Belastungen führen können.
Der Streitfall ist von der Besonderheit gekennzeichnet, dass am Hause des mit einem Grade von 100 % behinderten, ständig pflegebedürftigen Klägers ein regelrechter (rd. 10 m hoher) Aufzugsturm angebaut wurde. Der Aufzug kann mit einem Gewicht von bis zu 250 kg belastet werden und ist für den Transport für bis zu drei Personen - oder einer Person mit einer weiteren Person im Rollstuhl - zugelassen.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der verbliebenen Aufwendungen von rd. 180.000 DM bei den außergewöhnlichen Belastungen ab. Es war der Meinung, dass die Aufzugsanlage kein medizinisches Hilfsmittel, wie etwa ein Treppenschräglift, darstelle. Die Aufwendungen seien nicht zu berücksichtigen, da die Fahrstuhlanlage zu einem Gegenwert geführt habe.
Die dagegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, im Streitfall sei keine „Belastung” im Sinne des Einkommensteuergesetzes gegeben.
Die Aufzugsanlage könne nicht als medizinisches Hilfsmittel, das ausschließlich dem Erkrankten zu dienen bestimmt sei, angesehen werden. Es handele sich nicht um eine Baumaßnahme, die ausschließlich für einen Kranken oder Behinderten wertvoll sei. Es sei davon auszugehen, dass der Aufzug auch von der Klägerin oder von Besuchern genutzt werde. Der Fahrstuhl bilde daher einen werterhöhenden Faktor, der sich bei einem Verkauf des Hauses entsprechend auswirke.
Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses könnten zwar dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn eine eindeutige Unterscheidung zwischen steuerlich irrelevanten Motiven für die Einrichtung und Gestaltung des Hauses und den ausschließlich durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Aufwendungen möglich sei und wenn ausgeschlossen sei, dass die durch die Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jeweils wertbildende Faktoren für das Haus darstellen könnten. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.