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Krankenpfleger - Nebentätigkeit als Leichenbestatter
Der Kläger ist bei dem beklagten Krankenhaus als Krankenpfleger im Funktionsbereich Anästhesie beschäftigt. Er möchte eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter ausüben. Auf das Arbeitsverhältnis finden vereinbarungsgemäß die Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Nach diesen ist eine Nebentätigkeit unzulässig, wenn durch sie berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. Dieser kann die Nebentätigkeit untersagen. Der Kläger ist seit mehreren Jahren Gesellschafter eines Bestattungsunternehmens und übt für dieses Bestattertätigkeiten (zB Trauergespräche, Einsargungen, Überführungen, Bürotätigkeit) im Umfang von mindestens fünf Stunden in der Woche aus. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dies sei mit der Tätigkeit des Klägers als Krankenpfleger nicht zu vereinbaren und forderte ihn auf, jegliche unterstützende Tätigkeit für das Bestattungsunternehmen einzustellen. Einen ausdrücklichen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung lehnte die Beklagte ab. Das Arbeitsgericht hat der auf Erteilung der Genehmigung gerichteten Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Die Nebentätigkeit des Klägers als Bestatter ist nach § 5 Abs. 2 AVR unzulässig, weil dadurch berechtigte Interessen der Beklagten erheblich beeinträchtigt werden. Die Tätigkeit als Krankenpfleger dient der Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten. Damit ist eine Nebentätigkeit als Bestatter, die das Ableben der Menschen voraussetzt, nicht zu vereinbaren. Eine solche Nebentätigkeit könnte Irritationen bei Patienten zur Folge haben. Dieser Gefahr muß sich die Beklagte in ihrer Verantwortung für die Genesung ihrer Patienten nicht aussetzen.
BAG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 6 AZR 357/01 - LAG Hamm, Urteil vom 24. April 2001 - 7 Sa 59/01 -