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Abmahnung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit?
Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag bedarf eine Nebenbeschäftigungder Zustimmung der Beklagten. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 40 Stunden. Seit Jahren arbeitet der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten bei einem Gebäudereinigungsunternehmen. Wie er der Beklagten auf deren Aufforderung hin mitteilte, ist er dort an 19 oder 20 Tagen im Monat zwei Stunden oder an 12 Tagen im Monat drei Stunden beschäftigt. Die Beklagte nahm diese Erklärung zum Anlaß, den Kläger abzumahnen. Er habe seine Nebenbeschäftigung ohne ihre Zustimmung aufgenommen und damit seine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, die Abmahnung aus seinen Personalunterlagen zu entfernen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten erhobene Revision hatte vor dem Neunten Senat Erfolg.

Eine Abmahnung ist aus den Personalunterlagen des Arbeitnehmers dann zu entfernen, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht eine Vertragsverletzung vorgeworfen wird. Das ist hier nicht der Fall. Der Vorwurf der Beklagten trifft zu. Der Kläger durfte die Nebentätigkeit nicht ohne ihre Zustimmung aufnehmen. Die Vertragsklausel ist wirksam; sie beschränkt den Kläger nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit. Die Klausel enthält einen Erlaubnisvorbehalt.Sie verpflichtet den Arbeitnehmer, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Damit wird dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglicht, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Eine solcher Vorbehalt ist nicht zu beanstanden.

BAG, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 1999 - 3 Sa 495/99 -

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