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Glück im Unglück hatte ein Berliner Vermieter mit seiner fristlosen Kündigung. Die bestand nur aus einem Kündigungsschreiben und einer Kopie vom Mietkonto des Mieters.<br />
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Dort prangte ein dickes Saldo, das den Vermieter eigentlich sofort zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte.<br />
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Allerdings ergab sich aus der Kopie nicht, mit welchen Mieten für welche Monate der Mieter im Rückstand war. "Unwirksam", befand das Gericht deshalb.<br />
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Schreiben Sie in Ihre Kündigung alle Mietrückstände haarklein und centgenau hinein<br />
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Ein Glück, dass der mit der Räumungsklage beauftragte Anwalt dem Mieter in der Klageschrift nochmals kündigte und dort haarklein alle Mietrückstände aufzählte.<br />
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Jetzt stritten sich der Mieter und sein Vermieter nur noch darum, ob der Anwalt überhaupt kündigen durfte.<br />
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" Darf er", urteilte das Gericht. Die Prozessvollmacht des Anwalts berechtige ihn auch, für seinen Mandanten zu kündigen.<br />
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Damit war die Kündigung wirksam - allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt (LG Berlin, Beschluss v. 27.6.2003 - 65 T 57/03, GE 2003, S. 1081). Ein Fehler, den der Vermieter ganz leicht hätte vermeiden können!<br />
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