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Kündigung: Androhung einer Erkrankung bei Nichtgewährung von Urlaub
Eine Angestellte rief ihren Arbeitgeber aus einem Auslandsurlaub an und bat um eine Verlängerung des Urlaubs. Als der Vorgesetzte dies ablehnte, äußerte die Frau, dann werde sie sich eben krankschreiben lassen. Die Arbeitnehmerin kam tatsächlich verspätet aus dem Urlaub zurück. Trotz der vorgelegten Krankheitsbescheinigung eines ausländischen Arztes kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.
Der Arbeitgeber bekam schließlich beim Bundesarbeitsgericht Recht. Kündigt ein Arbeitnehmer an, er werde sich krankschreiben lassen, wenn der Arbeitgeber ihm keinen Urlaub bewilligt, so kann das seine fristlose Entlassung rechtfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nach Ablehnung des Urlaubsantrags tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Die Drohung muss dabei nicht ausdrücklich erfolgen. Vielmehr reicht es aus, wenn eine solche Äußerung im Zusammenhang mit einem Urlaubswunsch gemacht wird und dies als deutlicher Hinweis gewertet werden kann, dass bei Nichtgewährung des Urlaubs eine Krankschreibung erfolgen wird.
Urteil des BAG vom 17.06.2003
2 AZR 123/02
Pressemitteilung des BAG